Der Anspruch auf Sterbegeld ist kein arbeitsvertraglicher Anspruch, denn die Sterbegeldberechtigten haben nicht die Funktion von Beschäftigten des Arbeitgebers. Damit findet die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD für Ansprüche der Hinterbliebenen auf Zahlung von Sterbegeld keine Anwendung.[1] Die Ansprüche unterliegen jedoch der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Ansprüche aufgrund der Abrechnung bis zum Sterbetag hingegen sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die den Erben zustehen und der Ausschlussfrist des § 37 TVöD unterliegen.

[1] BAG, Urteil v. 4.4.2001, 4 AZR 242/00; Christian Reiter, Vererbung arbeitsvertraglicher Ansprüche, BB 2006, 42, vgl. auch GKÖD § 23 Rz. 71.

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