Der Anspruch auf Sterbegeld ist kein arbeitsvertraglicher Anspruch, denn die Sterbegeldberechtigten haben nicht die Funktion von Beschäftigten des Arbeitgebers. Damit findet die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD für Ansprüche der Hinterbliebenen auf Zahlung von Sterbegeld keine Anwendung.[1] Die Ansprüche unterliegen jedoch der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Ansprüche aufgrund der Abrechnung bis zum Sterbetag hingegen sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die den Erben zustehen und der Ausschlussfrist des § 37 TVöD unterliegen.
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