Im Falle des Versterbens eines Beschäftigten ist nicht nur das Sterbegeld an die Sterbegeldberechtigten sowie das Entgelt des Sterbemonats bis zum Sterbetag an die Erben auszuzahlen; vielmehr sollte seitens des Arbeitgebers geprüft werden, welche weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche insbesondere der Erben bestehen. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

14.1 Gleitzeitguthaben

Verstirbt ein Beschäftigter, ist regelmäßig das Gleitzeitkonto nicht ausgeglichen. Da der Entgeltanspruch keine höchstpersönliche Leistung ist, gehört er nach dem Ableben des Beschäftigten zum Nachlass, steht also den Erben zu. Daraus wird gefolgert, dass auch ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto an die Erben auszuzahlen ist. Eine Zeitschuld hingegen ist nicht von den Erben gegenüber dem Arbeitgeber auszugleichen, es sei denn, dass eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung besteht, nach der ein Entgeltabzug möglich ist, wenn das Stundensoll nicht bis zu einem festgelegten Stichtag abgebaut wird.[1]

[1] Christian Reiter, Vererbung arbeitsvertraglicher Ansprüche, BB 2006 S. 42; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD, § 10 TVöD Rz. 28.2.

14.2 Arbeitszeitkonten

Besteht ein Arbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 1 bis 5 TVöD) bzw. ein Langzeitarbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 6 TVöD), hat der Beschäftigte arbeitszeitrechtlich vorgearbeitet. Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Beschäftigten, so ist das Zeitguthaben zu errechnen und der sich hieraus nach der Versteuerung und Verbeitragung ergebende Nettobetrag an die Erben auszuzahlen.[1]

[1] Breier/Dassau/Kiefer, TVöD, § 10 TVöD Rz. 59.

14.3 Unständige Entgeltbestandteile

Die Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft sowie die Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit an Vorfesttagen, an Samstagen von 13 bis 21, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfallen, und die Wechselschicht- und Schichtzulage sind ebenso wie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD am Zahltag des 2. Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Verstirbt ein Beschäftigter vor der Auszahlung, sind die unständigen Entgeltbestandteile abzurechnen und an die Erben auszuzahlen.

14.4 Urlaubsansprüche

Es ist mit dem Unionsrecht (Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG) unvereinbar, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Beschäftigten endet.[1] Zur Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung siehe Beitrag "Urlaub", Gliederungspunkt 8.13.

[1] EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13; Claudia Schmidt, Vererbbarkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub – Eine Betrachtung der Rechtslage in Deutschland nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, NZA 2014 S. 701.

14.5 Urlaubsabgeltung

Hinsichtlich der Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Beschäftigten beendet wurde, wird auf den Beitrag "Urlaub" verwiesen.

14.6 Altersteilzeit

Der Tod eines in Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten ist ein sog. Störfall. Die Erben haben gem. § 11 Abs. 3 TV FlexAZ Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den Bezügen, die der Beschäftigte erhalten hat, und dem Entgelt, das er ohne die Altersteilzeit erhalten hätte.[1]

[1] Langenbrinck/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter, 4. Aufl., § 9 TV ATZ, Rz. 110; GKÖD § 23 Rz. 66.

14.7 Jubiläumsgeld

Das Jubiläumsgeld wird mit Vollendung der entsprechenden Beschäftigungszeit fällig. Ist der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt, zahlen einige Arbeitgeber das Jubiläumsgeld erst, wenn der Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt. Verstirbt der Beschäftigte nach dem Jubiläum aber vor Wiederaufnahme der Arbeit, steht das Jubiläumsgeld, das ja schon zu Lebzeiten des Beschäftigten hätte gezahlt werden müssen, den Erben zu.

14.8 Reisekosten/Fahrtkosten

Die Auszahlung der dem Verstorbenen entstandenen Reise- und Fahrtkosten ist an die Erben vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen vermögensrechtlichen Anspruch, der auf die Erben übergegangen ist.

14.9 Auslagen

Vom verstorbenen Beschäftigten getätigte Auslagen sind an die Erben auszuzahlen, da auch dies ein nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangener vermögensrechtlicher Anspruch ist.

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