Verstirbt ein Beschäftigter, ist regelmäßig das Gleitzeitkonto nicht ausgeglichen. Da der Entgeltanspruch keine höchstpersönliche Leistung ist, gehört er nach dem Ableben des Beschäftigten zum Nachlass, steht also den Erben zu. Daraus wird gefolgert, dass auch ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto an die Erben auszuzahlen ist. Eine Zeitschuld hingegen ist nicht von den Erben gegenüber dem Arbeitgeber auszugleichen, es sei denn, dass eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung besteht, nach der ein Entgeltabzug möglich ist, wenn das Stundensoll nicht bis zu einem festgelegten Stichtag abgebaut wird.[1]

[1] Christian Reiter, Vererbung arbeitsvertraglicher Ansprüche, BB 2006 S. 42; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD, § 10 TVöD Rz. 28.2.

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