Die Auszahlung des Sterbegeldes ist eine bloße Anwendung des Tarifrechts und unterliegt somit nicht der Mitbestimmung des Personal- und Betriebrats. Anderes kann gelten, wenn abweichende Regelungen – aufgrund der Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD – vereinbart werden.

Kein Verstoß gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG liegt vor, wenn der Betriebsrat nach dem Tod eines Beschäftigten Geld für die Hinterbliebenen sammelt und dieses Geld nach jeder Sammlung an die Hinterbliebenen auszahlt. Dies gilt aber nur dann, wenn für eine solche Sammlung keine Rücklagen gebildet werden.[1]

[1] Fitting, BetrVG, § 41 Rz. 8 f.

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