Die in den Spalten 7 und 8 der Anlage 2 TVÜ-VKA aufgelisteten Beträge beziehen sich auf Vollbeschäftigte. Satz 1 regelt deshalb, dass Teilzeitbeschäftigten der Strukturausgleich nur anteilig zusteht, da diese sonst im Verhältnis zu Vollbeschäftigten überproportional bessergestellt wären. Dies entspricht der in § 24 Abs. 2 TVöD enthaltenen Regelung.
Aufgrund der am 1.7.2008 wirksam gewordenen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD) hat sich für alle hiervon betroffenen Teilzeitkräfte im Tarifgebiet West, deren Arbeitszeit nicht nach einem bestimmten Prozentsatz der Vollbeschäftigung, sondern mit einer festen Stundenzahl im Arbeitsvertrag festgelegt ist, automatisch ein anteilig gezahlter Strukturausgleichsbetrag verringert. Dies beruht darauf, dass sich der Stundenentgeltfaktor und damit auch das (anteilige) Monatsentgelt aufgrund der Arbeitszeiterhöhung zum Nachteil der Teilzeitbeschäftigten verändert hat. Bis zum 30.6.2008 betrug der Divisor im Tarifgebiet West 167,40 (4,348 * 38,5). Seit dem 1.7.2008 beträgt der Divisor 169,57 (4,348 * 39).
(Tarifgebiet West) Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ist mit der Vergütungsgruppe Vc Stufe 4 und Ortszuschlagsstufe 2 in den TVöD übergeleitet worden. Nach der Anlage 2 TVÜ-VKA erhalten vollbeschäftigte Angestellte bei dieser Fallkonstellation nach 2 Jahren dauerhaft 120 EUR als Strukturausgleich. Demzufolge stand dieser Angestellten ab 1.10.2007 ein Strukturausgleichsbetrag i. H. v. 62,34 EUR zu (120 * 20 : 38,5). Aufgrund der allgemeinen Arbeitszeiterhöhung ab 1.7.2008 vermindert sich der Strukturausgleich auf 61,54 EUR (120 * 20 : 39).
Die Absenkung des Strukturausgleichs ist nicht eingetreten, wenn die Teilzeitkraft form- und fristgerecht einen Antrag gemäß § 38a Abs. 7 TVöD in der bis zum 29.2.2012 geltenden Fassung gestellt hat.
Außerdem galt § 5 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA entsprechend (Satz 2). Diese Vorschrift betraf ausschließlich Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 6.7.1992 bzw. vom 13.9.2005 herabgesetzt war. Auch diese auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhende Teilzeitbeschäftigung führte zu einer entsprechenden anteiligen Kürzung der Strukturausgleichsbeträge. Der TVsA ist am 31.12.2009 außer Kraft getreten.
Deshalb ist § 5 Abs. 5 Satz 2 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 24.11.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2017 gestrichen worden. Nunmehr ist auch § 12 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1.11.2022 aufgehoben worden, und zwar mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 14.7.2022 zum TVÜ-VKA.
Nach einer Protokollerklärung zu Abs. 3 wirken sich spätere Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten entsprechend auf die Höhe des Strukturausgleichs aus. "Veränderungen" kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit bedeuten.
(Tarifgebiet West)
Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden erhält im September 2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb Stufe 6 und Ortszuschlag der Stufe 1. Nach der Anlage 2 TVÜ-VKA erhalten vollbeschäftigte Angestellte bei dieser Fallkonstellation nach 6 Jahren dauerhaft 50 EUR als Strukturausgleich. Demzufolge steht dieser Angestellten ab 1.10.2011 ein Strukturausgleichsbetrag i. H. v. 24,68 EUR zu (50 * 19,25 : 39). Sofern die Teilzeitkraft aufgrund der Arbeitszeiterhöhung zum 1.7.2008 form- und fristgerecht einen Antrag gemäß § 38a Abs. 7 TVöD in der bis zum 29.2.2012 geltenden Fassung gestellt hat, würde der Strukturausgleich ab 1.10.2011 genau die Hälfte von 50 EUR, nämlich 25 EUR betragen (50 * 19,5 : 39). Ändert sich ihre Arbeitszeit ab 1.1.2013 auf 30 Stunden wöchentlich, erhöht sich der Strukturausgleich ab diesem Zeitpunkt entsprechend, nämlich auf 38,46 EUR (50 * 30 : 39).
Zu der Höhe des Strukturausgleichsbetrags für Teilzeitbeschäftigte, deren Ortszuschlag sich zum Stichtag nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bemisst, vgl. die Erläuterungen zu Abs. 1 Spalte 7.