In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind die Möglichkeiten einer Versicherungsfreiheit weiter als in der Rentenversicherung gefasst. Auch hier kann Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen (geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung) Beschäftigung bestehen. Werden die Grenzen einer geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigung überschritten, besteht auch noch dann Versicherungsfreiheit, wenn diese Personen nach ihrem Erscheinungsbild als ordentlich Studierende angesehen werden; dies ist dann der Fall, wenn
– eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule erfolgt und
– Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Für Studenten, die für ein oder mehrere Semester beurlaubt werden, gilt das Studentenprivileg nicht. Daher kann für eine während dieser Zeiten ausgeübte Beschäftigung keine Versicherungsfreiheit bestehen.
Die Eigenschaft des ordentlich Studierenden beginnt mit der Einschreibung. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt. Die Hochschulausbildung endet – sofern das Studium ordnungsgemäß abgeschlossen wird – mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfung durch das Prüfungsamt bzw. die Hochschule offiziell unterrichtet worden ist.
Nachweispflicht des Arbeitgebers
Der Nachweis des Prüfungsamtes bzw. der Hochschule über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers ist den Entgeltunterlagen beizufügen.
Voraussetzung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit ist, dass es sich um ordentlich Studierende handelt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist – sofern die Entgeltgrenze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten wird – dabei ohne Bedeutung.
Frank Furt übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Die Wochenarbeitszeit beträgt 14 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 800 EUR.
Es besteht aufgrund der Beschäftigung Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, da die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt (= Werkstudentenprivileg). In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich ist.
Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, sind die Wochenarbeitszeiten aller Beschäftigungen zu addieren. Beträgt die Wochenarbeitszeit danach insgesamt mehr als 20 Wochenstunden, gilt das Werkstudentenprivileg nicht mehr. Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob bei einzelnen Beschäftigungen aufgrund der Geringfügigkeit Versicherungsfreiheit eintreten kann.
Bernd Wacker übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung beim Arbeitgeber A aus. Die Wochenarbeitszeit beträgt 12 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 680 EUR.
Am 1.2.2025 nimmt Herr Wacker bei Arbeitgeber B zusätzlich eine Beschäftigung auf. Die Wochenarbeitszeit beträgt 9 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 520 EUR.
In der Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht bis zum 31.1.2025 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, da die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt (= Werkstudentenprivileg). In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich ist.
Vom 1.2.2025 an ist die Beschäftigung bei Arbeitgeber A kranken-, pflege- renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, da durch Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze (Arbeitgeber A 12 Stunden, Arbeitgeber B 9 Stunden) das Werkstudentenprivileg nicht mehr greift.
In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Es besteht Rentenversicherungspflicht; eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Wird eine Beschäftigung ausschließlich inden Semesterferien ausgeübt, gilt die Begrenzung auf 20 Wochenstunden nicht. Studenten können in den Semesterferien mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, ohne dass dadurch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt.
Wenn die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, kann diese wegen Kurzfristigkeit sozialversicherungsfrei sein. Dies ist vorrangig zu prüfen.
Jürgen Bauer arbeitet ausschließlich in seinen Semesterferien 3,5 Monate. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden, sein monatliches Arbeitsentgelt 1.300 EUR.
Da es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, gilt das Werkstudentenprivileg. Es besteht nur Rentenversicherungspflicht. Beiträge sind i. H...