Handelt es sich bei der Tätigkeit des Studenten demgegenüber um eine solche, die in erster Linie dazu dient, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, oder stellt die Tätigkeit einen notwendigen Bestandteil eines Studiums dar, so handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Praktikum (vgl. Praktikanten). In diesen Fällen ist durch § 19 BBiG das Berufsausbildungsgesetz insgesamt anwendbar.
Ein Praktikum, das ausgeübt wird, weil es nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist immer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn es während des Studiums ausgeübt wird, unabhängig von der Dauer des Praktikums, der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Arbeitsentgelts. Praktikanten, die ihr vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach ihrem Studium ausüben, sind, wenn sie Arbeitsentgelt erhalten, kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Von dem gezahlten Arbeitsentgelt sind Beiträge zu entrichten; übersteigt das Arbeitsentgelt nicht die Geringverdienergrenze (zurzeit 325 EUR monatlich) trägt der Arbeitgeber seinen und den Beitragsanteil des Praktikanten. Wird dagegen kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In diesen Fällen ist ein fiktives Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zu Grunde zu legen; es beträgt 1 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2005 = 24,15 EUR).
Für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht dann Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung, wenn Zeit und Arbeitskraft der Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Werkstudentenregelung).
In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – seit dem 1.8.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Es gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten kann. Liegt Versicherungsfreiheit aufgrund geringfügig entlohnter Beschäftigung vor, sind Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung allerdings nicht zu zahlen.
Für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grds. versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika auf Grund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn Geringfügigkeit nach den §§ 8 oder 8a SGB IV vorliegt.