2.1 Rechtsstatus
Für Beschäftigungen, die von Schülern allgemein bildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach sind diese Beschäftigungen grundsätzlich kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit kann nur bestehen, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird.
In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allerdings immer versicherungsfrei. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III sind nämlich Arbeitnehmer, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, arbeitslosenversicherungsfrei; dies gilt nur dann nicht, wenn die schulische Einrichtung der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.
Arbeitslosenversicherungsfreiheit kann sich danach ergeben für Schüler von Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien oder gleichwertigen Schulen, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen, nicht aber für Schüler von Abend- oder Volkshochschulen.
2.2 Schulabgänger
Bei Schulentlassenen, die bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben, ist davon auszugehen, dass diese Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden und deshalb Versicherungspflicht begründen. Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn eines Studiums ausgeübt wird. Außerdem können Beschäftigungen versicherungsfrei sein, wenn sie geringfügig entlohnt (Arbeitsentgelt übersteigt also nicht 400 EUR monatlich) sind.
Diese Beurteilung gilt im Übrigen auch dann, wenn nach der Schulentlassung die beabsichtigte Ausbildung oder die Dauerbeschäftigung wegen des zunächst abzuleistenden Wehr- oder Zivildienstes nicht aufgenommen werden kann. Zwischenzeitlich ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Als Tag der Schulentlassung ist übrigens der Tag der Aushändigung des letzten Zeugnisses anzusehen.
Die auf den folgenden Seiten abgedruckten Tabellen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Schülern stellen eine Hilfe für Ihre tägliche Praxis dar.
Beurteilung von beschäftigten Schülern in der Sozialversicherung
Fallart(en) |
Bedingung/Voraussetzung |
sozialvers.-frei |
sozialvers.-pflicht. |
Nachweise(e) für die Lohnunterlagen |
1. |
Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschule, Gymnasium) während der Schulferien |
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Nicht mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
× |
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Zeitnahe Schulbescheinigung |
2. |
Außerhalb der Schulferien |
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Nicht mehr als 400 EUR Lohn/Gehalt |
× |
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Zeitnahe Schulbescheinigung |
Mehr als 400 EUR Lohn/Gehalt |
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× |
3. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung |
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Nicht mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
- Schulzeugnis
- Arbeitsvertrag über Dauerbeschäftigung
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4. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung |
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Mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
- Schulzeugnis
- Arbeitsvertrag über Dauerbeschäftigung
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5. |
Schüler von Fachschulen während der fachpraktischen Tätigkeit |
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Im Rahmen der Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht |
× |
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- Zeitnahe Schulbescheinigung
- Stunden (-Unterrichts)pläne
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6. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Abitur und Studium |
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Nicht mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
× |
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- Abiturzeugnis
- Studienplatzbewerbung/-zusicherung
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Mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
7. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Abitur und Beginn des Grundwehrdienstes (anschließend Studium beabsichtigt) |
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Nicht mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
× |
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- Abiturzeugnis
- Einberufungsbescheid
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Mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
8. |
Schüler Unbefristete Beschäftigung zwischen Abitur und Beginn des Grundwehrdienstes/Studiums |
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Nicht mehr als 400 EUR Lohn/Gehalt |
× |
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- Abiturzeugnis
- Einberufungsbescheid
- Studienplatzbewerbung/-zusicherung
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Mehr als 400 EUR Lohn/Gehalt |
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× |
2.3 Schulpraktikum
Schnupperwochen
Immer häufiger wird während der Schulzeit an allgemeinbildenden Schulen ein Praktikum (meistens ein bis zwei Wochen) bei privaten oder staatlichen Arbeitgebern durchgeführt. Durch dieses Praktikum kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Als Beschäftigung gelten solche Praktika ebenfalls nicht, da während dieser "Schnupperwochen" keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erworben werden, sondern lediglich ein erster Eindruck der Arbeitswelt gewonnen wird. Dieses Praktikum ist als Gegenstand des schulischen Unterrichts zu verstehen (Projektwochen). Sozialversicherungspflicht kommt also nicht zustande.
Fachoberschulen
Das Praktikum der Schüler der Fachoberschulen kann nic...