Zwischen
..................................................
vertreten durch ..................................................
Anschrift: .................................................. (Ausbildender)
und
Frau/Herrn ........................................
wohnhaft in ........................................
geboren am: ..............................(Studierende/r)
wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seines gesetzlichen Vertreter/s,....................
Frau/Herrn ........................................
wohnhaft in ........................................
- vorbehaltlich........................................ - folgender
Studienvertrag
geschlossen:
§ 1 Ziel, Art, sachliche und zeitliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums und aufbauenden Masterstudiums
(1) |
1Die/Der Studierende absolviert zunächst ein praxisintegriertes duales Studium im Bereich der Verwaltung. Dieses gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Studienabschnitte. Die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) werden im Studiengang ……. an ….. durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Bachelor … ab. |
(2) |
Nach dem erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums absolviert der/die Studierende im unmittelbaren Anschluss darauf aufbauend ein Masterstudium im Studiengang ….. an ……. . Dieser Studiengang gliedert sich in fachtheoretische Studienabschnitte, in denen Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzulegen sind, sowie vorlesungsfreie Zeitabschnitte, die sowohl dem Selbststudium als auch Erholungszwecken dienen. Das Masterstudium schließt mit einer Masterarbeit ab. Berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem Dritten können als Praktikum und/oder zur Forschung im Rahmen der Masterarbeit Bestandteil des Studienplans sowie der Studien- und Prüfungsordnung sein. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Master ….. ab. |
(3) |
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des praxisintegrierten dualen Studiums und des aufbauenden Masterstudiums ergibt sich aus dem anliegenden Studienplan. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit während der fachtheoretischen Studienabschnitte einschließlich der vorlesungsfreien Zeitabschnitte beim Masterstudium sowie der zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen verbindlich festgelegt. |
§ 2 Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1) |
Für das Vertragsverhältnis zur Durchführung eines praxisintegrierten dualen Studiums und Masterstudiums gelten die VKA-Richtlinie für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich der Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung (siehe anliegende "Studienrichtlinie TVöD-V") und die Vorschriften des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG, beide vom 13. September 2005, sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung (im Folgenden zitiert nach der Textfassung VKA), soweit die Studienrichtlinie TVöD-V keine abweichenden Regelungen vom TVAöD-BBiG trifft. |
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(2) Das praxisintegrierte duale Studium und das Masterstudium (im Folgenden "Studium" genannt) erfolgt □ auf Grundlage eines zwischen Ausbildenden und Hochschule/Universität geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums oder □ ohne bestehenden Kooperationsvertrag. Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung, der etwaig zwischen Ausbildenden und Hochschule/Universität geschlossene Kooperationsvertrag sowie die einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Studienplan nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages und werden Vertragsbestandteil. |
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(3) Die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen finden nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. |
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(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss eines Tarifvertrages für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen für den Bereich der Verwaltung im Bereich der VKA zwischen der VKA und den Gewerkschaften ver.di und/oder dbb beamtenbund und tarifunion dieser ab seinem Inkrafttreten auf dieses Vertragsverhältnis Anwendung findet und die bisherigen Regelungen ersetzt. |
§ 3 Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses, Probezeit
(1) |
Das Studium beginnt am ................... und endet am …………. |
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(2) Das Studium endet zudem:
- bei wirksamer Kündigung oder
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
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(3) Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Wird der praxisintegrierte duale S... |