LSG NRW, Urteil vom 9.11.2020, L 17 U 487/19
Der vom Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen ist weder als Wegunfall noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.
Sachverhalt
Der Kläger ist Gebietsverkaufsleiter. Er ist seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt, arbeitet jedoch auch regelmäßig im Homeoffice. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt hierbei einen Brustwirbeltrümmerbruch.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da ihrer Ansicht nach kein Arbeitsunfall vorliege; denn der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage.
Die Entscheidung
Vor dem SG hatte die Klage Erfolg, das LSG NRW wies die Klage jedoch ab. Das LSG entschied, dass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles hier nicht vorlagen, da der vom Kläger zurückgelegte Weg weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen sei.
Es führte hierzu aus, dass bei der Wegeunfallversicherung der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes beginne und auch nach der Rechtsprechung des BSG ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein könne.
Auch scheide die Annahme eines Betriebsweges aus; denn es handele sich hierbei um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, wohingegen Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen nicht darunterfielen. Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger jedoch zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit; er hatte den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung wurde bereits Revision eingelegt, die dort unter dem Az. B 2 U 4/21geführt wird. Ob bzw. in wieweit sich aufgrund der Gesetzgebungspläne zur "mobilen Arbeit" auch Änderungen im Unfallschutz ergeben werden, bleibt abzuwarten.