5.1 Zeitpunkt für die Aufstellung des Dienstplans, Entgeltzuschläge bei nicht rechtzeitiger Dienstplanung (ab 1.1.2025)
§ 7 Abs. 6a TV-Ärzte enthielt bereits bisher eine Regelung zur Dienstplanung, wonach "die Lage der Dienste (Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) der Ärzte" in einem Dienstplan geregelt wird, der spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. Diese Regelung wird nunmehr erweitert auf die Planung auch der regelmäßigen Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit und für den Fall einer nicht rechtzeitigen Planung mit einem Zuschlag in Höhe von 10 % auch für die reguläre Arbeit komplettiert.
§ 7 Absatz 6a Satz 1 und 2 TV-Ärzte werden wie folgt gefasst:
Zitat
Die Lage der Dienste (regelmäßige Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Wird diese Frist nicht eingehalten, so
- wird bei Tätigkeit in regelmäßiger Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des Tabellenentgelts für den zu planenden Folgemonat gezahlt,
- wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 9 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt bzw.
- erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 10 Prozentpunkte.
5.2 Zuschläge für kurzfristige Dienstplanänderungen (ab 1.1.2025)
Für kurzfristige Dienstplanänderungen mit einer Ankündigung von weniger als drei Tagen wird bisher ein Zuschlag von 10 % zum Rufbereitschaftsentgelt bzw. eine um 10 Prozentpunkte erhöhte Bewertung des Bereitschaftsdienstes gewährt. Die Regelung zur kurzfristigen Dienstplanänderung wird ausgeweitet auf einen Zuschlag auch für die regelmäßige Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit.
§ 7 Absatz 6a Satz 5 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:
Zitat
Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, wird
- bei Tätigkeit in regelmäßiger Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des individuellen Stundenentgeltes je Arbeitsstunde für Zeiten, die nach dem bisherigen Dienstplan frei waren, gezahlt,
- zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 9 Absatz 1 gezahlt bzw.
- erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 um 10 v.H..
5.3 Abweichende Zuschlagsregelungen für Überstunden und bei Überschreiten des geplanten Dienstendes im Laufe des Dienstes (ab 1.1.2025)
Die Zuschlagsregelung bei kurzfristiger Dienstplanung auch für die regelmäßige Arbeit (siehe Erläuterung in Ziffer 5.2) erfährt durch neue Protokollerklärungen zu § 7 Abs. 6a Satz 5 Buchst. a eine weitere Komplexität:
Bei einer kurzfristigen Dienstplanänderung reduziert sich der grundsätzlich zustehende Zuschlag von 10 % auf 5 %, wenn für diese Stunden gleichzeitig ein Überstundenzuschlag zusteht.
Wird das geplante Dienstende im Laufe des Dienstes überschritten – und nicht bereits durch eine vorher angekündigte Dienstplanänderung – so entfällt der Zuschlag zum Entgelt für regelmäßige Arbeit gänzlich.
Zu § 7 Absatz 6a Satz 5 werden folgende Protokollerklärungen vereinbart:
Zitat
Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 6a Satz 5 Buchstabe a:
- Abweichend von Buchstabe a beträgt der Zuschlag 5 v.H. des individuellen Stundenentgeltes je Arbeitsstunde, wenn für diese Stunde ein Überstundenzuschlag zusteht.
- Buchstabe a findet keine Anwendung auf das Überschreiten des geplanten Dienstendes im Laufe des Dienstes.
5.4 Definition Nachtarbeit (ab 1.4.2024)
Nachtarbeit ist in § 7 Abs. 7 TV-Ärzte – entsprechend der Regelung im TV-L – bisher definiert als Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Nunmehr wird der Begriff der Nachtarbeit für die Ärzte um eine Stunde ausgeweitet.
§ 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Zitat
(7) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
5.5 Zuschlag für Samstagsarbeit (ab 1.4.2024)
Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. f) TV-Ärzte bisher gewährt für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr. Die Regelung zum Zeitzuschlag für Samstagsarbeit wird nunmehr angepasst an die Ausweitung der Nachtarbeit, (beginnend bereits ab 20 Uhr) und nur noch bis 20 Uhr gewährt.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
Zitat
f) für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 20 Uhr 20 v.H.;
5.6 Zuschlag für Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden (ab 1.4.2024)
Der Zuschlag für Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden – bisher gewährt für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr – wird angepasst an die erweiterte Definition der Nachtarbeit und für Bereitschaftsdienste bereits ab 20 Uhr gezahlt.
§ 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zitat
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (20 Uhr bis 6 Uhr) wird zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2 je Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.H. entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gewährt.
5.7 Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden (ab 1.4.2024)
Auch bezüglich der Regelung zum Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden – bisher ist die Zeit des Bereitschaftsdienstes zwischen 21 Uhr und 6 Uhr der Leistung von Nachtarbeit gleichgestellt – bedarf es einer Anpassung an die Ausweitung des Begriffs der Nachtarbeit (vgl. Zi...