§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte enthält bereits bisher Bestimmungen zur Dokumentation der Arbeitszeit. Bisher ist die Dokumentation "durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit … zu erfassen". Die Neufassung sieht nur noch eine Erfassung durch elektronische Verfahren vor. Ergänzt wurde, dass die näheren Einzelheiten der Arbeitszeitdokumentation durch die Betriebsparteien geregelt werden können. Etwaige Beteiligungsrechte der Personalräte sind ohnehin stets zu berücksichtigen.
Klargestellt wurde zudem, dass entgegengenommene Arbeitsleistung nicht nur als Arbeitszeit anzuerkennen ist, sondern darüber hinaus sichergestellt werden muss, dass diese ausgeglichen bzw. bezahlt wird.
§ 10 Absatz 2 TV-Ärzte wird wie folgt neu gefasst:
Zitat
(2) 1Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Soweit dienstplanmäßig vorgesehene Pausen nicht gewährt worden sind, ist die Dokumentation auf entsprechenden Hinweis des Arztes zu korrigieren; das Gleiche gilt, sobald der Arbeitgeber auf sonstige Weise von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Eine von Satz 2 abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes. Die Ärzte haben insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren. 7Die näheren Einzelheiten der Arbeitszeitdokumentation nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die Betriebsparteien geregelt werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
- Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
- Für die private Veranlassung gemäß Satz 4 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt und ausgeglichen bzw. bezahlt wird.
Diese Regelungen zur Arbeitszeitdokumentation treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.