1 Einführung, Überblick über die Tarifeinigung
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich am 26. März 2024 in Berlin mit dem Marburger Bund auf einen Tarifabschluss für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Länder geeinigt.
Die Gewerkschaft Marburger Bund hatte zahlreiche Tarifregelungen des mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) zum 30. September 2023 gekündigt. Ab November 2023 lief die Tarifrunde für die rund 28.000 Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken in Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thüringen. In der fünften Verhandlungsrunde konnte am 26. März 2024 eine Tarifeinigung erzielt werden.
Die wesentlichen Eckpunkte der Tarifeinigung sind:
2 Änderungen bei den Tabellenentgelten
2.1 Erhöhung der Tabellenentgelte (ab 1.4.2024 und 1.2.2025)
Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht:
- zum 1. April 2024 um 4,0 Prozent und
- zum 1. Februar 2025 um weitere 6,0 Prozent.
2.2 Zusätzliche neue Stufe 4 in Entgeltgruppe Ä 3 (ab 1.1.2026)
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs Stufen und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen – bisher – je drei Stufen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte). Die Entgeltgruppe Ä 3 wird nunmehr um eine zusätzliche neue Stufe 4 erweitert, die "ab dem 10. Jahr" oberärztlicher Tätigkeit einschlägig ist. Der neuen Stufe 4 der Entgeltgruppe Ä 3 wird der Tabellenbetrag der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 zugeordnet.
§ 16 Absatz 1 Satz 1 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:
Zitat
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen sechs, die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst vier und Entgeltgruppe Ä 4 umfasst drei Stufen.
Die Erweiterung der Entgeltgruppe Ä 3 um eine zusätzliche Stufe 4 tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
3 Folgeänderungen bei dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteilen (ab 1.4.2024 und 1.2.2025)
Der Einsatzzuschlag für Rettungsdienst gemäß § 19 TV-Ärzte und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (Besitzstandszulage gemäß § 8 TVÜ-Ärzte) erhöhen sich
- zum 1. April 2024 um 4,0 Prozent und
- zum 1. Februar 2025 um 6,0 Prozent.
Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 TV-Ärzte wird wie folgt gefasst:
Der Einsatzzuschlag beträgt
- 22,76 EUR ab 1. April 2024 und
- 24,13 EUR ab 1. Februar 2025.
4 Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitszeit (ab 1.1.2026)
Bisher beträgt für Ärzte die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 42 Stunden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte). Mit der Tarifeinigung vom … haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Arbeitszeitreduzierung auf durchschnittlich 40 Wochenstunden verständigt.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zitat
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden.
Die Regelung zur Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
5 Regelungen zur Dienstplanung / Nachtarbeit
5.1 Zeitpunkt für die Aufstellung des Dienstplans, Entgeltzuschläge bei nicht rechtzeitiger Dienstplanung (ab 1.1.2025)
§ 7 Abs. 6a TV-Ärzte enthielt bereits bisher eine Regelung zur Dienstplanung, wonach "die Lage der Dienste (Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) der Ärzte" in einem Dienstplan geregelt wird, der spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. Diese Regelung wird nunmehr erweitert auf die Planung auch der regelmäßigen Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit und für den Fall einer nicht rechtzeitigen Planung mit einem Zuschlag in Höhe von 10 % auch für die reguläre Arbeit komplettiert.
§ 7 Absatz 6a Satz 1 und 2 TV-Ärzte werden wie folgt gefasst:
Zitat
Die Lage der Dienste (regelmäßige Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Wird diese Frist nicht eingehalten, so
- wird bei Tätigkeit in regelmäßiger Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des Tabellenentgelts für den zu planenden Folgemonat gezahlt,
- wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 9 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahl...