(1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlaßte erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Ärztinnen und Ärzte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kommen als Maßnahmen z.B. in Betracht:

  1. Stilllegung oder Auflösung eines Betriebes bzw. eines Betriebsteils,
  2. Verlegung oder Ausgliederung eines Betriebes bzw. eines Betriebes,
  3. Zusammenlegung von Betrieben bzw. von Betriebsteilen,
  4. Verlagerung von Aufgaben zwischen Betrieben,
  5. Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.
 

(2) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z.B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.

 

(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen. Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird. Eine Änderung, die für das gesamte Krankenhaus oder für die weiteren unter den TV-Ärzte/VKA fallenden Einrichtungen nicht erheblich bzw. nicht wesentlich ist, kann für einen Teil des Krankenhauses oder der Einrichtung erheblich bzw. wesentlich sein. Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Ärztinnen oder Ärzte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
  2. Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z.B. durch

    • voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang,
    • eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung,
    • Wegfall zweckgebundener Drittmittel,

    veranlasst sind.

  3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge