(1) Leistungen, die der Ärztin/dem Arzt nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z.B. §§ 9, 10 KSchG, § 113 BetrVG).

 

(2) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, die ihr/ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Sie/Er hat den Arbeitgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihr/ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten. Kommt die Ärztin/der Arzt ihren/seinen Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr/ihm Ansprüche nach diesem Tarifvertrag nicht zu.

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