Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder (TV Zuwendung Arb-O)
Datum: 10. Dezember 1990
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder (TV Zuwendung Arb-O)
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
und der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
und
(den vertragschließenden Gewerkschaften)
wird für die Arbeiter des Bundes und der Länder, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-) vom 10. Dezember 1990 fallen, Folgendes vereinbart:
Red. Anm.: Kündigung des Zuwendungstarifvertrages zum 30.06.2003 durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die gekündigten Tarifverträge gelten nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes für bestehende Arbeitsverhältnisse so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz ). Die Gewerkschaften ver.di und dbb-tarifunion wurden durch die TdL aufgefordert, kurzfristig in Verhandlungen über Öffnungsklauseln einzutreten, die es den Ländern ermöglichen, vergleichbare Regelungen für ihre Beschäftigtengruppen herbeizuführen; dies bedingt vorläufig nicht die Herausnahme dieser Verhandlungen aus dem Neugestaltungsprozess und steht einer späteren generellen Umgestaltung der Jahreseinmalzahlungen in diesem Prozess nicht entgegen.
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
- am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und
- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
wenn er wegen
- Erreichens der Altersgrenze (§ 63 MTArb-O)
- verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62 MTArb-O) oder
- Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ
ausgeschieden ist oder
- wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder
wenn er wegen
- eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
- einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
- einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, oder
- Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
die Arbeiterin außerdem, wenn sie wegen
- Schwangerschaft,
- Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
- Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 MTArb-O eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.
(3) Der Saisonarbeiter (Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b SR 2k des Abschnitts A und B der Anlage 2 MTArb-O) erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
- der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
- der Arbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
- die Arbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Grunde gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(5) Hat der Arbeiter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzun...