Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungsprämien im Bereich des KAV NW (TV-L NW)
Datum: 21. März 2003
Tarifvertrag vom 21. März 2003 über die Gewährung von Leistungsprämien im Bereich des KAV NW (TV-L NW)
Zwischen
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.de - Landesbezirk NRW,
und
dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV NW)
wird als landesbezirklicher Tarifvertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., §§ 4 und 5 "Rahmentarifvertrag vom 29. Oktober 1996 über die Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien (TV-L VKA)" Folgendes vereinbart:
Präambel
Die Bezahlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) *) soll auch leistungs- und/oder erfolgsabhängig gestaltet werden können. Damit sollen der notwendige Prozess der Modernisierung der Verwaltungen und Betriebe und der quantitativen bzw. qualitativen Produktivitätsverbesserung ihrer Dienstleistungen unterstützt, die Personalführung verbessert, die AN bei der Neugestaltung einbezogen und durch Zielvereinbarungen, Leistungs- und Erfolgsorientierung die Einnahmen der Verwaltungen und Betriebe gesteigert sowie deren Ausgaben begrenzt werden. AN soll ermöglicht werden, für besondere, in Zielvereinbarungen vorgesehene Leistungen eine Leistungsprämie zu erhalten. Der Tarifvertrag soll dazu beitragen, weitere Erfahrungen auf dem Gebiet der Leistungsprämien zu gewinnen.
*) Die Bezeichnung AN umfasst weibliche und männliche Arbeitnehmer.
§§ 1 - 8 Tarifvertrag
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für AN, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV NW) stehen und unter den Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) oder des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) fallen und Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für AN in Versorgungsbetrieben, die den TV-V anwenden, in Nahverkehrsbetrieben, die den TV-N NW anwenden, in Wasserwirtschaftsverbänden, die den TV-WW NW anwenden und in Sparkassen.
(3) § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW und § 2 Tarifvertrag vom 25. April 1991 betr. Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Versorgungsbetrieben bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt.
§ 2 Grundsätze
(1) Zur Steigerung der Leistung und/oder des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes sowie von Teilen davon können AN Leistungsprämien zuerkannt werden, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben. Besondere Leistungen sind insbesondere in Zielvereinbarungen vorgesehene Leistungen, die nachweislich überdurchschnittlich zur Steigerung der quantitativen und/oder qualitativen Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes bzw. von Teilen davon beigetragen haben. Sie sollen nicht durch Überstunden oder Mehrarbeit erbracht werden. Auch das Halten einer besonderen Leistung kann im Einzelfall als Ziel vereinbart sein.
Leistungsprämien werden entsprechend dem Grad der Beteiligung des AN an der Steigerung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges bemessen.
(2) Leistungsprämien können nur im Rahmen des vom Arbeitgeber für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzvolumens zuerkannt werden. Dieses Finanzvolumen ergibt sich anteilig aus Mitteln, die mit Hilfe besonderer Arbeitnehmerleistungen im Sinne von Abs. 1 erwirtschaftet worden sind und nachweislich
- zu haushalts- bzw. budgetwirksamen Einnahmesteigerungen und / oder
- zur Vermeidung oder Reduzierung von Ausgaben oder Ausgabesteigerungen geführt haben.
Wenn Zielvereinbarungen nur auf eine Hebung der Arbeitsqualität bzw. auf eine Optimierung von Arbeitsprozessen gerichtet sind, kann der Arbeitgeber hierfür zweckgebunden einen Teil aus dem Finanzvolumen nach Satz 2 bereit stellen.
Dies gilt auch bei der erstmaligen Einführung von Leistungsprämien i. S. ihrer Anschubfinanzierung.
(3) Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie werden bei der Bemessung der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2 BAT), des Urlaubslohnes (§ 67 Nr. 40 BMT-G), des Sterbegeldes (§ 41 BAT, § 39 BMT-G) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT, § 59 BMT-G) nicht berücksichtigt.
Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht. Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf z. T. vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
§ 3 Leistungsprämien
(1) AN erhalten nach Erreichen der vereinbarten besonderen und eigens prämierten Ziele eine Leistungsprämie. Leistungsprämien werden grundsätzlich als Einmalbeträge gewährt. Die Höhe einer Einzelprämie soll 10 v.H. des individuellen Jahreseinkommens jährlich nicht überschreiten. Leistungsprämien können auch Gruppen von AN zuerkannt werden.
(2) Kriterien und Vorgaben für Leistungsprämien sowie das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System gemäß § 4 festgelegt. Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des Systems sowie bei der Beratung von Beschwerdefällen wirkt eine Betriebliche Komm...