Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw-Ärzte/VKA) vom 31. Oktober 2008
Datum: 31. Oktober 2008
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die bei einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Durch diesen Tarifvertrag werden zusätzlich zu den tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (ATV/ATV-K) die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass von ihren/seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Im beiderseitigen Einvernehmen können die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen über den Höchstbetrag nach Absatz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.
§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile
Die Ärztin/Der Ärzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. Umgewandelt werden können auf ihr/sein Verlangen künftige Ansprüche auf
- vermögenswirksame Leistungen,
- monatliche Entgeltbestandteile,
- sonstige Entgeltbestandteile
§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Die Ärztin/der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Die Ärztin/Der Arzt ist an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden.
(2) Beantragt die Ärztin/der Arzt, Teile ihres/seines Entgelts nach § 4 Satz 2 Buchst. b oder c umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(3) Von den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
§ 6 Durchführungsweg
Die Entgeltumwandlung im Rahmen der durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Durchführungswege ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Satz 1 auch von der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene Durchführungswege bestimmen. Durch Tarifvertrag des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes und des jeweiligen Landesverbandes des Marburger Bundes können bei Bedarf abweichende Regelungen zu den Sätzen 1 und 2 getroffen werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.