Informationen über diesen Tarifvertrag
TVÜ-Ärzte (Länder)
Datum: 12. Dezember 2012
Bemerkung
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 12.12.2012.
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)
zwischen der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und dem
Marburger Bund,
- Bundesverband -,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§§ 1 - 2 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt),
- die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:
- Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
- In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
- Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen.
(3) Für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-Ärzte gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte
(1) Der TV-Ärzte ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Ärzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
- Die Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
- Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-Ärzte anzupassen. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2:
Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-Ärzte anzupassen.
(4) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt, die
- materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Ärzte beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen,
- einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-Ärzte beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
- zusammen mit dem TV-Ärzte beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(5) Die in der Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-Ärzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung erfasst auch Ärzte im Sinne des § 1 Absatz 2.
Proto...