Zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung eines Krankenhauses und zur Sicherung von Arbeitsplätzen für die Beschäftigten kann von den Regelungen des TVöD und den diesen ergänzenden Tarifverträgen durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung (AWV) zeitlich befristet im Rahmen dieses Tarifvertrages abgewichen werden. Die AWV wird wirksam, wenn sie von den Tarifvertragsparteien und dem Arbeitgeber unterschrieben ist.

Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass sich auch der Träger für die Dauer der Laufzeit der AWV zu seinem Krankenhaus bekennt und die Bindung zum Tarifrecht der VKA sicherstellt sowie die Beiträge der Beschäftigten nicht zum Anlass für eine Kürzung von geleisteten Eigenanteilen und/oder Betriebskostenzuschüssen nimmt.

Niederschriftserklärung zu § 2:

Dieser Tarifvertrag bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit die Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen. Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor oder tritt eine solche ein, kann anstelle einer AWV ein eigenständiger Notlagentarifvertrag vereinbart werden.

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