Auf Antrag des Beschäftigten soll eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden.

Das ausschließliche Initiativrecht steht demnach allein dem Beschäftigten zu. Er macht das Angebot auf Abschluss einer Teilzeitabrede. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags wird auf die Ausführungen zu § 8 TzBfG (unten, Ziffer 2.3.3) verwiesen.

Der Tarifvertrag sieht – entgegen der Regelung im TzBfG, BEEG oder PflegeZG, FPfZG – keine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit vor. § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD enthält lediglich eine Frist von 6 Monaten für den Antrag auf Verlängerung einer bereits auf der Grundlage des § 11 TVöD bewilligten Teilzeitarbeit. Die/der Beschäftigte muss den Erstantrag mit einer angemessenen Frist stellen. Eine Frist von 3 Monaten dürfte – in entsprechender Anwendung der in § 8 TzBfG für den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit normierten Frist – als angemessen anzusehen sein, soweit nicht aufgrund des berechtigten Interesses aufseiten des Beschäftigten eine kürzere Frist geboten erscheint. Anhaltspunkte hierfür können die gesetzlich vorgesehenen Fristen von 7 Wochen für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und lediglich 10 Arbeitstagen bei einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen geben.

Auch enthält § 11 TVöD – im Gegensatz zu den gesetzlich geregelten Ansprüchen auf Reduzierung der Arbeitszeit – keine Formvorschriften. Somit kann sowohl der Antrag als auch die Entscheidung über den Reduzierungsantrag formlos, z. B. mündlich, erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch für die Antragstellung und die Entscheidung über den Antrag die Einhaltung der Schriftform.

Der Antrag des Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit beinhaltet rechtlich gesehen einen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags.[1]

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, so "soll" der Arbeitgeber die Teilzeitabrede vereinbaren. Der Arbeitgeber ist damit im Regelfall verpflichtet, das entsprechende Angebot anzunehmen.

 
Wichtig

Die in § 11 TVöD verwendeten Formulierungen lassen deutlich erkennen, dass im Normalfall dem Antrag des Arbeitnehmers entsprochen werden muss. Im Interesse der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen der tariflich geregelten Voraussetzungen verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit zu vereinbaren.[2]

Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist "Sollen" mit "Müssen" gleichzusetzen, wenn nicht eine atypische Situation vorliegt. Die Formulierung "soll" steht einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit damit nicht entgegen.[3]

Der Anspruch auf "Vereinbarung" umfasst nicht nur die Annahme des Angebots, sondern auch die Pflicht zur vorhergehenden Erörterung des Antrags mit dem Arbeitnehmer. Entspricht z. B. die gewünschte Lage der Arbeitszeit nicht den dienstlichen/betrieblichen Belangen, so muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer anderweitige Verteilungen der Arbeitszeit diskutieren.

"Im Einzelfall soll jeweils kreativ geprüft werden, ob eine Lösung gefunden werden kann, die den Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt und dabei gleichzeitig dringenden dienstlichen Belangen Rechnung trägt." (Niederschrifterklärung vom 25.4.1994 zur Vorläuferregelung § 15b BAT).

Die Tarifregelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD geht noch weiter: Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Arbeitszeit der be­sonderen persönlichen Situation der Teilzeitkraft Rechnung zu tragen (näher unten Ziffer 2.2.1.5).

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