Das BEEG geht hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zunächst vom sog. Konsensprinzip aus: Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer innerhalb von 4 Wochen über den Antrag einigen.
Soweit eine einvernehmliche Regelung über die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nachfolgend näher dargestellten Anspruchsvoraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit 2-mal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auch bei vorheriger einvernehmlicher Teilzeitarbeit
Einvernehmliche Regelungen über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind nach der Rechtsprechung des BAG nicht auf den Anspruch auf 2-malige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Mehrfache Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
Die Arbeitnehmerin ist seit 2006 beim Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Am 5.6.2008 ist die Geburt des Kindes. Die Arbeitnehmerin nimmt Elternzeit zunächst für 2 Jahre – bis zum 4.6.2010. Am 3.12.2008 vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer
- vom 1.1.2009 bis 31.5.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und
- vom 1.6.2009 bis zum Ende der geplanten Elternzeit (4.6.2010) auf wöchentlich 20 Stunden.
Mit Schreiben vom 7.4.2010 macht die Arbeitnehmerin die Elternzeit ab dem 5.6.2010 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes geltend und beantragt gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
Der Arbeitgeber lehnt den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ab mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitszeit während der Elternzeit bereits 2-mal reduziert.
Das BAG hat der Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit während des 3. Jahres der Elternzeit zugesprochen. Dem (2-maligen) Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin am 3.12.2008 einvernehmlich vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit nicht entgegen. § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gem. § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BEEG einerseits und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 BEEG andererseits. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Die im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gem. § 15 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 BEEG auf 2-malige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer demgegenüber im sog. "Anspruchsverfahren" nach § 15 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 BEEG auf eine Verringerung der Arbeitszeit, so wird die Verringerung auf den Rechtsanspruch angerechnet. Somit ist ein Arbeitgeber, der sich "nicht einigt", besser gestellt als ein Arbeitgeber, der sich zunächst im Rahmen des Konsensprinzips auf die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einlässt.
Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit künftig nur noch im Rahmen des Rechtsanspruchs?
Will der Arbeitgeber eine mehr als 2-malige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vermeiden, so darf er sich auf eine einvernehmliche Reduzierung der Arbeitszeit praktisch nicht einlassen. In diesem Fall sollte klargestellt werden, dass der Arbeitgeber in dem nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG vorzunehmenden Einigungsversuch der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht zustimmt und nur bereit ist, eine Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen des Rechtsanspruchs auf 2-malige Verringerung nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG zu akzeptieren.