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Teilzeit / 2.5 Der Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem PflegeZG/FPfZG

Jutta Schwerdle
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2.5.1 Einleitung

Mit Wirkung zum 1.7.2008 trat das "Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)" in Kraft. Das Gesetz gewährt den Beschäftigten u. a. einen Anspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege naher Angehöriger. Der Anspruch besteht neben dem tariflichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 11 TVöD.[1]

Die Regelungen im PflegeZG zielen darauf ab[2], im Pflegefall oder zur Sterbebegleitung die Möglichkeit "flexibler Auszeiten" zu schaffen, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden. Ziel des Gesetzes ist es, den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 des PflegeZG).

Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen.

 
Praxis-Tipp

Hierbei können die Beschäftigten nach § 3 Abs. 1 PflegeZG wählen zwischen

  • einer vollständigen Freistellung von der Arbeit und
  • einer teilweisen Freistellung von der Arbeit[3], d. h. einer Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit.

Seit 2012 wird das PflegezeitG flankiert durch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung vorsieht. Ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht seit 1.1.2015.

Die Ansprüche sind unabdingbar (§ 8 PflegeZG; § 2 Abs. 3 FPfZG), können also weder durch Tarifvertrag, Betriebs-/Dienstvereinbarung noch durch Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden.

[1] Einzelheiten zum Verhältnis der Vorschriften zueinander siehe unten, Ziffer 2.5.8.
[2] Vgl.: Veröffentlichung der Bu...

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