Auch das SGB IX enthält Regelungen zur Teilzeitarbeit. § 81 Abs. 5 SGB IX bestimmt:
Zitat
Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. … Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; …
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bewirkt das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen eine unmittelbare Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass dies der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Die/der schwerbehinderte Beschäftigte kann nach der Rechtsprechung auch eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Für eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit wird der Arbeitgeber jedoch einen Nachweis verlangen können, dass mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands der/des Beschäftigten und damit der Rückkehr zu einer längeren Arbeitszeit gerechnet werden kann.
Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit eines schwerbehinderten Menschen nur verweigern, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit "für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen" (§ 81 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
Das Gesetz erfordert insofern eine Abwägung der gesetzlich geschützten Interessen aufseiten des schwerbehinderten Menschen und der entgegenstehenden betrieblichen Belange aufseiten des Arbeitgebers. Die vom schwerbehinderten Arbeitnehmer verlangte Änderung der Arbeitsbedingungen kann für den Arbeitgeber unzumutbar sein, wenn z. B.
- die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sie nicht zulässt,
- andere Arbeitsplätze durch sie gefährdet oder
- der Arbeitgeber oder andere Teile der Belegschaft durch sie unzumutbar belastet würden.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zustimmung zur Teilzeitarbeit zu verweigern, wenn er aufgrund der Teilzeitbeschäftigung Änderungen in der Arbeitsorganisation vornehmen müsste, die einen Eingriff in andere Arbeitsverhältnisse erforderten.
Die bloße Befürchtung des Arbeitgebers, dass es zu Auseinandersetzungen über die Verteilung der Arbeitszeit kommen werde, genügt dagegen nicht.
Unverhältnismäßige Kosten sind anzunehmen, wenn aufgrund der Teilzeitarbeit eine sehr schlechte Kosten-Nutzen-Relation zu befürchten ist.
Aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit eines schwerbehinderten Mitarbeiters hätte der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der notwendigen Ersatzeinstellung sehr hohe Aufwendungen für die Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes zu erbringen. Das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Beschäftigten endet jedoch ohnehin z. B. wegen Erreichens der Altersgrenze in absehbarer Zeit.
Bei der Prüfung, ob aufgrund des Teilzeitverlangens eines schwerbehinderten Menschen unverhältnismäßige Kosten entstehen, ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber unter Umständen Zuschüsse und Darlehen vom Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen beanspruchen bzw. erhalten kann!
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX steht neben dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Dem schwerbehinderten Menschen steht ein Wahlrecht zwischen den Vorschriften zu.
Der Anspruch nach § 81 SGB IX besteht – insoweit über das TzBfG hinausgehend – auch in sog. Kleinunternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten und auch bereits während der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Der von einem schwerbehinderten Menschen erhobene Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ist vom Arbeitgeber im Zweifelsfall auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften auf seine Berechtigung hin zu überprüfen.
Des Weiteren kann der schwerbehinderte Beschäftigte die verschiedenen Anspruchsgrundlagen kombinieren: Hat ein schwerbehinderter Mensch seine Arbeitszeit bereits wegen der Behinderung vermindert, so kann er eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit – ohne Gründe angeben zu müssen – auf § 8 TzBfG stützen.