Der Anspruch auf eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit besteht, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz mit längerer Arbeitszeit vorhanden und frei ist, z. B. ein Vollzeitarbeitsplatz neu zu besetzen ist.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zusätzliche Vollzeitstellen bzw. Teilzeitstellen mit entsprechend längerer Arbeitszeit zu schaffen.
Ein "entsprechender" Arbeitsplatz ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat.
Das schließt ein, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund seiner bisher ausgeübten Tätigkeit die erforderliche Eignung und Qualifikation hat.
Die zu besetzende Stelle muss inhaltlich vergleichbar sein mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Die Tätigkeiten müssen grundsätzlich derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sein.
Ausnahmsweise besteht der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit auch dann, wenn mit der Verlängerung ein Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Dies kann eintreten, wenn der Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme der Teilzeitarbeit in der höherwertigen Tätigkeit beschäftigt war.
Nach § 6 TzBfG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern "auch in leitenden Positionen", also Führungskräften, Teilzeitarbeit zu ermöglichen, was in der Praxis jedoch häufig nicht beachtet wird. Ist in einem Betrieb/einer Einrichtung aufgrund einer organisatorischen Vorgabe des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchieebene als der bisher vom Beschäftigten eingenommenen zugelassen, so mag dies § 6 TzBfG widersprechen. Jedenfalls führt eine solche Vorgabe dazu, dass dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in höherwertigen Positionen zustehen kann.
In den Kindergärten einer Kommune arbeiten die Erzieherinnen regelmäßig in Teilzeit, während die Kindergartenleiterinnen aufgrund einer Vorgabe der Kommune ausschließlich in Vollzeit oder Teilzeit mit mindestens 30 Wochenstunden beschäftigt sind. Eine Kindergartenleiterin beantragte eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, um ihre pflegebedürftige Schwiegermutter zu pflegen. Sie war bereit, in die Tätigkeit einer Erzieherin im Gruppendienst zu wechseln und schloss mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Änderungsvertrag. 1 Jahr später beantragte die Mitarbeiterin eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit und bemühte sich, ihre frühere Tätigkeit als Kindergartenleiterin wieder aufnehmen zu können. Sie bewarb sich auf 5 zur Besetzung ausgeschriebene Stellen einer Kindergartenleitung mit höherem Beschäftigungsumfang – erfolglos, der Arbeitgeber besetzte die Stellen jeweils anderweitig.
In einem solchen Fall besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme des höherwertigen Arbeitsplatzes. Lässt der Arbeitgeber Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe zu, so bewirkt dies eine Selbstbindung des Arbeitgebers. Für den späteren Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers wird die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen durchlässig. In diesem Ausnahmefall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" i. S. v. § 9 TzBfG.
Ist die entsprechende Stelle bereits mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt, so ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der Mitarbeiterin zwar rechtlich unmöglich. Der Arbeitgeber hat dann jedoch Schadensersatz zu leisten in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verdienst der Mitarbeiterin in ihrer bisherigen Tätigkeit mit dem niedrigeren Beschäftigungsumfang und dem entgangenen Einkommen aus der höher bewerteten Stelle mit dem größeren Beschäftigungsumfang.
Eine vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Neubesetzung der Stelle beabsichtigte Änderung von – nicht arbeitsplatzbezogenen – Vertragsinhalten, wie etwa die Absenkung der Vergütung bei neu eingestellten Mitarbeitern, steht der Annahme eines "entsprechenden" Arbeitsplatzes nicht entgegen.
Der Teilzeitbeschäftigte hat trotz der vom Arbeitgeber erwogenen Änderungen einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der entsprechenden Stelle und Vergütung nach den bisher gültigen Entgeltregelungen.