Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags sind die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu beachten.

Hinsichtlich der sozialversicherungsfreien Beschäftigung sind 2 verschiedene Formen der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV:

    Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigen.

    Die frühere Zeitgrenze der Geringfügigkeit von 15 Stunden wöchentlich ist bereits vor einigen Jahren im Gesetz gestrichen worden. Damit kann der geringfügig Beschäftigte auch 15 oder mehr Stunden pro Woche arbeiten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die geringfügig Beschäftigten gleichzubehandeln sind, ihnen also alle tariflichen Leistungen der Vollzeitkräfte anteilig zustehen.

    Für geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben zu entrichten:

    für geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich Abgaben grundsätzlich in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts (12 % für die Rentenversicherung, 11 % für die Krankenversicherung, 2 % auf Steuern),

    für geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten Abgaben in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts (je 5 % für Renten- und Krankenversicherung, 2 % auf Steuern)

  • Zeitweise ausgeübte Beschäftigung: Die 2. Alternative der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nur zeitweise ausgeübt wird, d. h., die Beschäftigung nach ihrer Eigenart oder vertraglich auf derzeit 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2 SGB IV i. V. m. § 115 SGB IV).

    Wird diese zeitliche Grenze eingehalten, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, gleichgültig wie hoch der Verdienst ist. Wird allerdings die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung überschritten und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, tritt die Versicherungspflicht unabhängig davon ein, wie lange die Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei der Anwendung obiger Grundsätze sind mehrere geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich zusammenzurechnen. Eine einzelne geringfügige Beschäftigung bis zu 450 EUR darf jedoch – zusammenrechnungsfrei – neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

 
Wichtig

Zu beachten ist, dass "geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV" – die sog. kurzfristig sozialversicherungsfrei Beschäftigten – aus dem Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind (Einzelheiten siehe § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD; § 1 Abs. 2 Buchst. i TV-L; § 1 Abs. 2 Buchst. i TV-H). Mit diesen Beschäftigten können im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden, wobei allerdings das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten ist.

Die geringfügig entlohnten Beschäftigen, die sog. 450-EUR-Kräfte, sind vom Geltungsbereich des TVöD erfasst und haben damit Anspruch auf sämtliche tarifliche Leistungen.

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