Grundsätzlich haben die Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf die anteilige Tarifvergütung, die ein Vollzeitarbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit erhält.
4.2.1 Anteilige Tarifvergütung
Grundsätzlich haben die Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf die anteilige Vergütung, die der Vollzeitarbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit erhält. Dies ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot und aus dem ausdrücklich in § 4 Abs. 1 TzBfG normierten Diskriminierungsverbot. Die Teilzeitkraft darf nur bei Vorliegen rechtfertigender sachlicher Gründe anders behandelt werden als eine Vollzeitkraft. Eine Differenzierung bei der Vergütungsbemessung darf nicht auf die unterschiedliche Arbeitszeitdauer gestützt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Die Teilzeitkraft darf jedoch aus anderen sachlichen Gründen abweichend von der Vollzeitkraft behandelt werden (vgl. "Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten").
Als sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung kommen in Betracht
- die Anforderungen des Arbeitsplatzes
- die Qualifikation.
Eine Benachteiligung, begrenzt allein auf Teilzeitkräfte, wird durch diese Gründe kaum zu rechtfertigen sein, da die Gruppenbildung unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpfen muss.
Von dem Gebot der Gleichbehandlung in § 4 Abs. 1 TzBfG darf auch nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden. Tarifliche Regelungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam.
4.2.2 Ansprüche im Einzelnen
Tabellenentgelt
- Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig. Ausgezahlt wird der Anteil, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Damit sind Teilzeitbeschäftigte – wie Vollzeitmitarbeiter – in die Entgeltgruppen des TVöD einzuordnen und den zutreffenden Entgeltstufen zuzuweisen. Auch stehen ihnen alle sonstigen Tarifleistungen anteilig zu.
Der Teilzeitbeschäftigte hat also grundsätzlich Anspruch auf anteiliges Entgelt entsprechend der mit ihm individuell vereinbarten Arbeitszeitdauer.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Wochenstunden besteht im Bereich VKA, Tarifgebiet West Anspruch auf zurzeit 20/39 bzw. in Krankenhäusern (Ausnahme: Baden-Württemberg) 20/38,5 (im Tarifgebiet Ost: 20/40) des Tabellenentgelts sowie etwaiger Zulagen eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten.
Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts herabgesetzt – findet also eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich statt –, so hat auch die Teilzeitkraft Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung oder eine entsprechende Entgelterhöhung. Andernfalls erhielte die Teilzeitkraft pro Zeiteinheit eine geringere Vergütung als die vollzeitbeschäftigten Kollegen; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG läge vor. Entsprechendes gilt bei einer Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit.
Da die Teilzeitkraft, in deren Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, nicht automatisch an der Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit teilnimmt sollte in Zukunft bei Teilzeitkräften statt einer festen Stundenzahl der prozentuale Bezug zur tariflichen Arbeitszeit hergestellt werden.
Schicht- und Wechselschichtzulagen
Monatliche Zulagen sind grundsätzlich anteilig zu zahlen, § 24 Abs. 2 TVöD. Dies gilt insbesondere für Funktionszulagen wie z. B. die sog. Pflege- und Heimzulagen.
Nachdem die Bestimmungen zu den Wechselschicht- und Schichtzulagen gegenüber den bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelungen geändert wurden, hat sich in der arbeitsrechtlichen Literatur die Auffassung, dass Teilzeitkräfte seit 1.10.2005 nur noch Anspruch auf anteilige Zahlung der Zulagen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit haben, durchgesetzt.
Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2008 bestätigt, dass Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage zusteht, und zwar entsprechend dem Verhältnis der zwischen den Parteien vereinbarten Teilzeitarbeit zur tariflichen Vollzeitarbeit. § 8 Abs. 5 Satz 1 legt den Monatsbetrag der Wechselschichtzulage für Vollzeitbeschäftigte fest, die ständig Wechselschichtarbeit leisten.
Das BA...