Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Arbeitsdeputats Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wird ein Teilzeitmitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies allerdings bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden.
4.3.1 Dauer und Lage des Urlaubs
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Arbeitsdeputats Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der tariflich zustehende Urlaub bei Einsatz in der 5-Tage-Woche 30 Tage im Kalenderjahr.
Wird ein Teilzeitmitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies allerdings bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden.
Der Teilzeitbeschäftigte hat entsprechend seiner verkürzten Arbeitszeit nur einen Anspruch auf das anteilige Urlaubsentgelt.
Arbeitet der Teilzeitarbeitnehmer kontinuierlich verkürzt an allen Arbeitstagen, bestehen hinsichtlich der Urlaubsdauer und ihrer Berechnung keine Unterschiede zu den Vollzeitbeschäftigten.
Wird der Mitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD sieht für diese Fälle vor, dass sich der Urlaub bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend erhöht oder vermindert.
Praxis-Beispiele
Eine Halbtagskraft in der 5-Tage-Woche erhält wie ihr Vollzeitkollege 30 Arbeitstage Urlaub.
Der Mitarbeiter arbeitet montags, mittwochs und freitags, also 3 von 5 Arbeitstagen der Vollzeitkraft. Eine vergleichbare Vollzeitkraft hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 18 Tage Erholungsurlaub (3/5 von 30).
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil von 0,5 oder mehr, so wird dieser auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als 0,5 bleiben unberücksichtigt (§ 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD).
Nimmt der Teilzeitarbeitnehmer seinen ihm anteilig zustehenden Urlaub zusammenhängend, so ist er – wie die Vollzeitkraft auch – 6 Wochen freigestellt.
Über die zuletzt geschilderte Methode kann in allen Fällen festgestellt werden, ob der Urlaub der Teilzeitkraft unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zutreffend berechnet wurde.
Wird der Mitarbeiter mit regelmäßig wiederkehrender = fester Arbeitszeit atypisch mit unterschiedlicher Stundenzahl an den verschiedenen Wochentagen beschäftigt, so ist dies nach dem Urlaubsrecht unerheblich.
Der Mitarbeiter arbeitet montags 2 Stunden, dienstags 4 Stunden, mittwochs 5,25 Stunden, donnerstags 3 Stunden, freitags 5 Stunden = 19,25 Wochenstunden.
Dem Beschäftigten stehen 30 Arbeitstage Urlaub zu, da er an 5 Tagen in der Woche arbeitet. Der Beschäftigte könnte geneigt sein, die ihm zustehenden Urlaubstage jeweils mittwochs zu nehmen, da er in diesem Fall die meisten Urlaubsstunden erhält.
Wird der Urlaub – wie in der Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD vorgesehen – grundsätzlich zusammenhängend gewährt, sind Besonderheiten nicht zu berücksichtigen. Der Beschäftigte hat bei 30 Tagen Erholungsurlaub insgesamt je 6 Montage, Dienstage usw. frei.
Wird der Urlaub dagegen tageweise in Anspruch genommen, empfiehlt sich zur Erreichung eines interessengerechten Ergebnisses ggf. folgendes Vorgehen:
Der Urlaub wird in Stunden umgerechnet und anteilig der auf den jeweiligen Urlaubstag entfallenden Arbeitsstunden des Mitarbeiters gekürzt werden.
Zunächst werden Arbeitszeit und Urlaub einer Vollzeitkraft in Jahresstunden umgerechnet. Anschließend ist die Arbeitszeit der Teilzeitkraft in Jahresstunden zu ermitteln.
Um das Urlaubsstundenkonto der Teilzeitkraft zu berechnen, werden die "Jahresurlaubsstunden" der Vollzeitkraft entsprechend dem Verhältnis der verkürzten Arbeitszeit der Teilzeitkraft zur Arbeitszeit der Vollzeitkraft gekürzt.
siehe oben
Vollzeitkraft |
|
Arbeitszeit: 39 Std. × 52 Wochen = |
2.028 Std./Jahr |
Urlaub: 30 Tage × 7,8 Std. = |
234 Std./Jahr |
Teilzeitkraft |
|
Arbeitszeit: 19,5 Std. × 52 Wochen = |
1.014 Std./Jahr (= 1/2 der Arbeitszeit Vollzeitkraft) |
Urlaub: 234 Std. : 2 = |
117 Std./Jahr das Urlaubsstundenkonto der Teilzeitkraft beträgt 117 Stunden. |
Für jeden Urlaubstag wird vom Urlaubsstundenkonto der Teilzeitkraft die Stundenzahl abgezogen, die sie am jeweiligen Urlaubstag hätte arbeiten müssen: für Urlaub am Montag 2 Stunden, für Urlaub am Mittwoch 5,25 Stunden usw.
Die Kontrollrechnung ergibt wieder: Bei zusammenhängender Gewährung hat der Beschäftigte einen Urlaubsanspruch von 6 Wochen.
Formel zur Berechnung der Urlaubsstunden der Teilzeitkraft:
Jahresarbeitszeit TZ-Kraft in Std. |
× Urlaubsstd. der VZ-Kraft |
Jahresarbeitszeit VZ-Kraft in Std. |
|
Mit der geschilderten Methode kann der Urlaub bei sämtlichen Formen der Teilzeit, auch der Arbeit nur in bestimmten Monaten des Jahres, berechnet werden. Selbst bei Schichtarbeit von Teil- oder Vollzeitkräften ist die Methode anwendbar.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechts...