Die variable Arbeitszeit ist eine Vertragsform, in der sich Mitarbeiter zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichten, ohne eine festgelegte konkrete Arbeitszeit zu haben. Der vom Arbeitgeber geplante Einsatz wird mehr oder weniger kurzfristig mitgeteilt.
Im Gegensatz zur herkömmlichen Arbeitszeit und zum Jahresarbeitszeitvertrag bestimmt der Arbeitgeber bei der variablen Arbeitszeit allein, wann der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachzukommen hat.
5.1 Definition, Anwendungsbereich
Nach § 12 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die variable Arbeitszeit ist aus Sicht des Arbeitgebers das flexibelste Modell der Arbeitszeitgestaltung:
- Unter Ausnutzung dieses Modells kann zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang gearbeitet werden, in dem die Arbeit anfällt.
- Bei geringer Arbeitsauslastung kann die Arbeitszeit ohne Leerzeiten verkürzt werden.
- Fallen Arbeitsspitzen an, wird Arbeit in zunehmendem Umfang abgerufen.
- Variable Arbeitszeit ist insbesondere bei Anpassung an nicht planbare Schwankungen des Arbeitsanfalls von Vorteil.
Bedacht werden muss dabei, dass der Verwaltungs- und Planungsaufwand im Betrieb/in der Einrichtung steigt:
- Die schwankende Arbeitszeit der flexiblen Teilzeitkraft muss genau festgehalten und abgerechnet werden. Mit moderner Technik sollte dies allerdings nur ein geringes Problem darstellen.
- Muss eine Vielzahl von Teilzeitkräften verwaltet werden, so führt dies letztlich zu einer Vergrößerung der Personalabteilung.
5.1.1 Rahmenvereinbarung
Zu Beginn der Vertragsbeziehung wird eine Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.
Dauer und Lage der einzelnen Arbeitseinsätze können variieren. Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf" in § 12 TzBfG). Die Mindestvorgaben des § 12 TzBfG – Arbeitsvolumen, Ankündigungsfrist, Mindesteinsatzdauer – sind einzuhalten.
Vertragsformulierung:
§ 1 Tätigkeit
- Der Beschäftigte ist einverstanden, auf Abruf des Arbeitgebers als zu arbeiten.
- Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der Beschäftigte spätestens 4 Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird.
- Bei Anforderung unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.
Das Arbeitsvolumen ist grundsätzlich nicht variabel. Im Arbeitsvertrag muss i. d. R. ein festes Arbeitsdeputat vorgesehen sein, § 12 TzBfG.
Nach dem Wortlaut des § 12 TzBfG muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Gemeint ist wohl die "durchschnittliche" wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit. Der Regierungsentwurf bezieht sich ausdrücklich auf die bisherigen Inhalte des § 4 BeschFG, die in § 12 TzBfG fortgeschrieben werden. Das BAG lässt eine variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens nur in eng begrenztem Rahmen zu (näher hierzu Ziffer 5.2.2 Variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens).
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von
- Stunden/Tagen in der Woche,
- Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
- Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr
zu erbringen.
Gebräuchlich ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Monat, Halbjahr oder Jahr.
Vertragsformulierung:
§ 2 Arbeitszeitvolumen
Die jährliche Arbeitszeit beträgt (z. B. 520) Stunden.
Die flexible Arbeitszeit wird auch als
- variable Arbeitszeit bzw.
- kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) oder
- bedarfsorientierte variable Arbeitszeit (BAVAZ)
bezeichnet.
Tarifliche Ansprüche bei Teilzeit mit flexibler Arbeitszeit
Teilzeitkräfte mit flexibler Arbeitszeit haben Anspruch auf sämtliche tarifliche Leistungen. Bezüglich der Abwicklung der Arbeitsverträge mit flexibler Arbeitszeit wird zunächst auf die Ausführungen zur "Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit" und den dort detailliert dargestellten tariflichen Ansprüchen verwiesen. Auch gilt es, das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Im Folgenden werden lediglich die Besonderheiten, die es bei flexibler Teilzeitarbeit zusätzlich zu beachten gilt, geschildert.
5.1.2 Gesetzliche Vorgaben zur flexiblen Arbeitszeit
Bei Einführung des Modells der flexiblen Arbeitszeit und der Vertragsabwicklung sind die Vorgaben des § 12 TzBfG zu beachten. Sie schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein:
Abruf 4 Tage vor Arbeitsanfall oder früher
Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt. Bei Einhaltung dieser Abruffrist ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen (§ 12 Abs. 2 TzBfG).
Freiwillige Arbeitsaufnahme bei kurzfristigem Abruf
Häufig wird der Arbeitgeber diese 4-tägige Abruffrist nicht einhalten können. Arbeitnehmer auf Abruf werden regelmäßig bei kurzfristigem Arbeitskräftebedarf, z. B. zur Abdeckung krankheitsbedingter Personalausfälle oder bei nicht planbaren Arbeitsspitzen, eingesetzt.
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