Zu Beginn der Vertragsbeziehung wird eine Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.
Dauer und Lage der einzelnen Arbeitseinsätze können variieren. Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf" in § 12 TzBfG). Die Mindestvorgaben des § 12 TzBfG – Arbeitsvolumen, Ankündigungsfrist, Mindesteinsatzdauer – sind einzuhalten.
Vertragsformulierung:
§ 1 Tätigkeit
- Der Beschäftigte ist einverstanden, auf Abruf des Arbeitgebers als zu arbeiten.
- Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der Beschäftigte spätestens 4 Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird.
- Bei Anforderung unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.
Das Arbeitsvolumen ist grundsätzlich nicht variabel. Im Arbeitsvertrag muss i. d. R. ein festes Arbeitsdeputat vorgesehen sein, § 12 TzBfG.
Nach dem Wortlaut des § 12 TzBfG muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Gemeint ist wohl die "durchschnittliche" wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit. Der Regierungsentwurf bezieht sich ausdrücklich auf die bisherigen Inhalte des § 4 BeschFG, die in § 12 TzBfG fortgeschrieben werden. Das BAG lässt eine variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens nur in eng begrenztem Rahmen zu (näher hierzu Ziffer 5.2.2 Variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens).
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von
- Stunden/Tagen in der Woche,
- Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
- Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr
zu erbringen.
Gebräuchlich ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Monat, Halbjahr oder Jahr.
Vertragsformulierung:
§ 2 Arbeitszeitvolumen
Die jährliche Arbeitszeit beträgt (z. B. 520) Stunden.
Die flexible Arbeitszeit wird auch als
- variable Arbeitszeit bzw.
- kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) oder
- bedarfsorientierte variable Arbeitszeit (BAVAZ)
bezeichnet.
Tarifliche Ansprüche bei Teilzeit mit flexibler Arbeitszeit
Teilzeitkräfte mit flexibler Arbeitszeit haben Anspruch auf sämtliche tarifliche Leistungen. Bezüglich der Abwicklung der Arbeitsverträge mit flexibler Arbeitszeit wird zunächst auf die Ausführungen zur "Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit" und den dort detailliert dargestellten tariflichen Ansprüchen verwiesen. Auch gilt es, das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Im Folgenden werden lediglich die Besonderheiten, die es bei flexibler Teilzeitarbeit zusätzlich zu beachten gilt, geschildert.