§ 12 Abs. 1 TzBfG schreibt vor, dass eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit – ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen in einem fixierten Abrechnungszeitraum – im Arbeitsvertrag festgelegt werden muss.
Die Verteilung der Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum ist dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlassen.
5.2.1 Festlegung des Arbeitszeitvolumens
Nach § 12 Abs. 1 TzBfG ist im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen. Wird kein Arbeitszeitkontingent vereinbart, ist deshalb der Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Vielmehr fingiert das Gesetz in diesem Fall eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.
Häufig kommt die Rechtsprechung jedoch über eine Auslegung des Arbeitsvertrags zu einer nach oben abweichenden Dauer.
Das im Vertrag bestimmte Arbeitszeitvolumen ist nicht ausschlaggebend, wenn der tatsächliche Arbeitsumfang davon nach oben abweicht.
Aus der durchschnittlichen Arbeitszeit in der Vergangenheit wird bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung das zukünftige Arbeitsvolumen bestimmt.
Zulässig ist es, im Arbeitsvertrag ein geringeres Volumen als 10 Stunden wöchentlich zu vereinbaren. Die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG betrifft nur die Fälle, in denen keine Regelung des Arbeitsumfangs durch den Arbeitsvertrag erfolgt.
Es wird vertreten, dass die 10-Stunden-Fiktion bei fehlender Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht greife, wenn tatsächlich in der Vergangenheit durchschnittlich weniger als 10 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde.
Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung in § 12 TzBfG erscheint diese Auffassung kaum haltbar. Dem Arbeitgeber ist es durchaus zumutbar, sich über die gesetzliche Notwendigkeit, im Arbeitsvertrag ein Arbeitsvolumen festzulegen, zu informieren.
Häufig wird das Arbeitsdeputat auf den Monat bezogen sein.
Will man den Spielraum des § 6 Abs. 1 TVöD ausschöpfen, so wird ein Jahres-Deputat die Regel sein. Auch das Gesetz, § 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, lässt bei Teilzeitkräften grundsätzlich eine jährliche Arbeitszeit zu. Bedenken, die gegen die Vereinbarung eines derart langen Bezugszeitraums erhoben werden, tragen nicht.
Dem Bedürfnis des Arbeitnehmers nach sozialer Sicherung kann – im Rahmen der Fälligkeitsregelung des § 2 Mindestlohngesetz – durch kontinuierliche Entgeltzahlung durchaus entsprochen werden.
Auch bei Teilzeitkräften ist die Vereinbarung eines Stundenvolumens im Jahr zulässig. Dieser Bezugszeitraum sollte vom Arbeitgeber gewählt werden, da auf diese Weise größtmögliche Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung gewährleistet ist.
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter
– für wenige Stunden täglich,
– für einige Tage in der Woche,
– für bestimmte Wochen und
– für bestimmte Monate oder
– in Mischformen daraus
beschäftigen.
5.2.2 Variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens
§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verlangt die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Grundsätzlich ist somit nur die Lage der Arbeitszeit flexibel ausgestaltbar, nicht jedoch der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit.
In engen Grenzen lässt das BAG jedoch die variable Ausgestaltung der Arbeitszeit zu.
Variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens
Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Beschäftigte über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss. Hierbei darf jedoch die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag könnte wie folgt lauten:
§ … Arbeitszeit
(1) |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt … (z. B. 30) Stunden. |
(2) |
Der Beschäftigte verpflichtet sich, abhängig vom Arbeitsanfall auf Anforderung des Arbeitgebers zusätzlich zur festen Arbeitszeit bis zu maximal … (im Beispiel: 7,5) Stunden wöchentlich zu leisten (Arbeit-auf-Abruf). Die Lage dieser zusätzlichen Stunden wird je nach Arbeitsanfall jeweils mit einer Vorlaufzeit von … (mindestens 4 Tage im Voraus) mitgeteilt. Für die geleisteten Arbeitsstunden von der … (im Beispiel: 31.) Stunde bis einschließlich der … (im Beispiel: 37,5.) Stunde erhält der Beschäftigte je geleisteter Arbeitsstunde das gleiche Entgelt wie für die Arbeitsstunden innerhalb der fest vereinbarten Arbeitszeit. |
(3) |
Die Parteien sind sich einig, dass der Beschäftigte keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, ihn wöchentlich mehr als … (im Beispiel: 30) Stunden in der Woche zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten mehrfach mit zusätzlicher Arbeit über die fest vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt... |