Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Zeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Nur dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer können dem Ansinnen entgegen stehen.
Es muss demnach ein entsprechender Arbeitsplatz mit verlängerter Arbeitszeit vorhanden sein, z.B. ein Vollzeitarbeitsplatz, der neu zu besetzen ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zusätzliche Vollzeitstellen zu schaffen.
Verlangt der Teilzeitarbeitnehmer lediglich eine geringe Stundenaufstockung seines Teilzeitdeputats, so wird regelmäßig die entsprechend zugeschnittene Stelle fehlen.
Die Berücksichtigungspflicht ist wohl auch diesbezüglich in dem Sinne gemeint, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung, z.B. die Rückkehr auf den Vollzeitarbeitsplatz, zusteht.
Die Vorschrift gilt einerseits für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die zuvor ihre Arbeitszeit verringert haben und nun zur früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen, andererseits auch für in Teilzeit eingestellte Arbeitnehmer, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verlängern.
Da von der Definition des Begriffes "Teilzeitbeschäftigung" in § 2 TzBfG auch die geringfügige Beschäftigung erfasst ist, haben demnach auch die sog. 325-EUR-Kräfte einen Anspruch nicht nur auf Arbeitszeitverlängerung, sondern sogar auf eine Vollzeittätigkeit.
Aushilfen können in Zukunft grundsätzlich einen Vollzeitarbeitsplatz einklagen! Entsprechende Eignung ist jedoch Voraussetzung hierfür.
§ 9 TzBfG beschränkt den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit auf Fälle "gleicher Eignung". In der Praxis wird der Nachweis "gleicher Eignung" dem Arbeitnehmer kaum gelingen. Selbst der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch beeinflusst die Eignung des Bewerbers. Dem Arbeitgeber bleiben ausreichend Möglichkeiten, die Stelle mit dem von ihm gewünschten Bewerber zu besetzen.
Es werden jedoch aufwändige Diskussionen mit den Personal- und Betriebsräten, die bei Besetzung einer neuen Stelle zu beteiligen sind (§ 99 BetrVG, § 75 Abs. 1 BPersVG bzw. entsprechende Vorschriften des LPVG), über die Frage zu führen sein, in welchen Fällen Mitarbeiter gleich geeignet sind. Ist z.B. langjährige Erfahrung wesentliches Kriterium?
Der tarifliche Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 15b Abs. 3 BAT ist mit In-Kraft-Treten des § 9 TzBfG weitgehend überholt, da es sich bei dem tariflichen Anspruch lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, während der gesetzliche Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit verpflichtenden Charakter hat und weiter geht.