Zeitsouveränität gewinnt der Arbeitnehmer vor allem bei der Arbeitsplatzteilung.
Bei diesem Modell wechseln sich zwei oder mehr Arbeitnehmer bei der Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ab. Sie legen die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf dem gemeinsamen Arbeitsplatz nach ihren eigenen Bedürfnissen selbständig vorab fest. Betriebliche Interessen müssen zwar berücksichtigt werden, können aber nur schwer gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgesetzt werden: So kann z.B. nach § 13 Abs. 1 TzBfG nur bei dringenden betrieblichen Gründen im Arbeitsvertrag eine Vertretungspflicht vorgesehen sein und diese muss zudem noch im Einzelfall zumutbar sein. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung auf dem Arbeitsplatznicht vorab regeln kann.
Bezüglich der Abwicklung der Arbeitsverträge mit Arbeitsplatzteilung wird auf die Grundsätze zur Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit, insbesondere die Notwendigkeit, Teilzeitkräfte gleich zu behandeln, verwiesen. Im Folgenden werden lediglich die Besonderheiten entwickelt.
6.1 Arbeitsplatzteilung - Grundformen
Eine besondere Form der Teilzeitarbeit stellt die Aufteilung eines Arbeitsplatzes auf zwei oder mehrere Personen dar mit dem Ziel der ständigen Besetzung eines Arbeitsplatzes. Das aus den USA stammende Job-Sharing soll dazu dienen, eine den Individualinteressen der Arbeitnehmer stärker entsprechende Arbeitszeit und Arbeitseinteilung zu ermöglichen. Es werden verschiedene Formen der Arbeitsplatzteilung diskutiert.
6.1.1 Job-Splitting
Beim Job-Splitting wird ein Vollarbeitsplatz in zwei oder mehrere voneinander unabhängige Teilzeitstellen aufgeteilt. Die Arbeitnehmer können nicht über Dauer und Lage der Arbeitszeit verfügen, diese ist vielmehr in der Regel festgelegt.
Im Sekretariat wird ein Arbeitsplatz morgens von der Mitarbeiterin A und nachmittags von der Mitarbeiterin B – unter Umständen im wöchentlichen Wechsel – besetzt.
Der Übergang zur herkömmlichen Teilzeit ist fließend. Die Grundsätze des § 13 TzBfG finden jedoch Anwendung.
Letztlich werden bei diesem Modell zwei oder mehrere voneinander unabhängige Teilzeitarbeitsverhältnisse mit starrer Arbeitszeit abgeschlossen.
6.1.2 Job-Sharing
Vom Job-Splitting zu trennen ist das Job-Sharing im engeren Sinne. Die Besonderheit des eigentlichen Job-Sharing-Modells ist der Versuch der Übertragung der gemeinsamen Verantwortung auf die beteiligten Arbeitnehmer für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe während der gesamten Arbeitszeit. Ein ständig zu besetzender Arbeitsplatz wird von zwei oder mehreren Arbeitnehmern nach deren eigenen Vorstellungen – z.B. den gewünschten Zeitanteilen – aufgeteilt. Dadurch wird den Arbeitnehmern eine ihren Individualinteressen stärker entsprechende Arbeitszeiteinteilung ermöglicht.
Nach deutschem Recht ist das Job-Sharing-Verhältnis ein Arbeitverhältnis. Das von dem aus den USA kommenden Modell angestrebte Ziel, einen Vollarbeitsplatz ständig zu besetzen, ohne sich bei Urlaub, Krankheit und anderen Abwesenheitszeiten eines Mitarbeiters um eine Vertretung zu bemühen, ist im Hinblick auf § 13 TzBfG nur sehr eingeschränkt zu realisieren. Der einzelne Job-Sharer ist Arbeitnehmer, für den der gesamte Schutz des Arbeitsrechts gilt:
Zwischen den Job-Sharern untereinander bestehen keine Rechtsbeziehungen! Obwohl die Arbeitnehmer die Verpflichtung zur ständigen Besetzung des Arbeitsplatzes übernommen haben, schulden sie die Arbeitsleistung nicht als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). § 13 Abs. 1 TzBfG schränkt eine Verpflichtung zur automatischen Vertretung ein.
6.1.3 Job-Pairing
Als Job-Pairing wird bezeichnet die Arbeitsplatzteilung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Mehrere Arbeitnehmer nehmen an einem Job-Pairing teil, um anspruchsvolle, zusammenhängende Aufgaben zu erledigen.
Nur wenn vom Inhalt der Tätigkeit her ein hoher Grad an Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmern erforderlich ist, wird man von der Notwendigkeit einer gemeinsamen Arbeitsleistung, einer sog. Eigengruppe, ausgehen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn innerhalb der Tätigkeit wesentliche Entscheidungen zu treffen sind, die auf einem intensiven und kontinuierlichen Abstimmungsprozeß zwischen den Mitarbeitern basieren.
Die Amtsleitung des Personalamtes wird im Job-Pairing zwei Mitarbeitern übertragen. Die Tätigkeit wird zwar nach Fachgesichtspunkten aufgeteilt. Dennoch sind häufig Entscheidungen nur einheitlich – gemeinsam – von der Amtsleitung zu treffen.
Beim Job-Pairing muss nicht zwingend der Arbeitsplatz ständig abwechselnd besetzt sein. Die Gruppenmitglieder können durchaus parallel arbeiten. Unter Umständen ist der Arbeitsplatz zu gewissen Zeiten auch nicht besetzt.
6.2 Vertretungspflicht
Vorab kann im Arbeitsvertrag eine gegenseitige Vertretung grundsätzlich nur vereinbart werden, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis besteht. Zudem muss im konkreten Fall die Vertretung noch im "Einzelfall zumutbar" sein (§ 13 Abs. 1 TzBfG).
Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt vor, wenn
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