1 Einleitung
Der Begriff der Teilzeitarbeit ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 2 TzBfG). Danach sind die Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
Teilzeitbeschäftigte sind zwar aufgrund der geringeren Anwesenheitszeiten nicht im selben Maße in den betrieblichen Arbeitsablauf integriert wie "normale" Arbeitnehmer. Gleichwohl sind sie als Arbeitnehmer anzusehen, wenn ihre Tätigkeit von einer gewissen Regelmäßigkeit ist und unabhängig von zeitlichen Vorgaben im Einzelfall eine Einbindung in den betrieblichen Ablauf vorliegt. Teilzeitarbeitsverhältnisse unterliegen so denselben Gesetzmäßigkeiten wie normale Arbeitsverhältnisse. Insbesondere bestimmt das Benachteiligungsverbot in § 4 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeitgegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln darf, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
2 Überblick, Erscheinungsformen, Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Lange Zeit wurde die Diskussion um die Teilzeitarbeit von dem Argument beherrscht, vor allem Frauen seien an Teilzeitarbeitsplätzen interessiert. Nur über eine Teilzeitbeschäftigung könnten sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Aufgabe in der Familie erfüllen. Mit Hilfe der Teilzeitarbeit könne die Arbeitszeit den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiter angepasst werden. Frauen stellen mit 87 % den Großteil der Teilzeitbeschäftigten. Mehr als die Hälfte der insgesamt 6,3 Millionen Teilzeitbeschäftigten (19,5 % aller Beschäftigten) übt ihre Teilzeittätigkeit aus persönlichen und familiären Gründen aus.
In den letzten Jahren hat sich der Schwerpunkt der Diskussion verlagert.
Von Seiten der politischen Parteien her werden unterschiedliche Formen der Teilzeitarbeit propagiert mit dem Ziel, die hohe Arbeitslosigkeit - jedenfalls statistisch - zu senken. Ausdruck dieser Haltung sind die von Vertretern der Bundesregierung und den Landesregierungen erfolgten Aufforderungen an private wie öffentliche Arbeitgeber, verstärkt Teilzeitarbeitsplätze anzubieten. Die Bundesregierung hat die Förderung von Teilzeitarbeit in ihr Aktionsprogramm für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen. So ist das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) dahingehend geändert worden, dass bei nach einem Wechsel von einer Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung eintreten der Arbeitslosigkeit die Berechnung des Arbeitslosengeldes für gewisse Zeit auf Vollzeitbasis erfolgt (§ 112 Abs. 4a AFG).
Von gewerkschaftlicher Seite bestanden Vorbehalte gegen den Ausbau der Teilzeitarbeit, da dadurch eine schleichende Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich erfolge. Man sah das Ziel "Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich" gefährdet. Zudem wurde - zutreffend - erkannt, dass die Arbeitgeberseite verstärkt Teilzeitarbeit als Mittel zur Rationalisierung und zum Personalabbau nutzt. Nach aktueller Auffassung der Gewerkschaften, begründet insbesondere durch die hohen Arbeitslosenzahlen, wird durch Teilzeitarbeit die notwendige Ausweitung des Arbeitsplatzangebotes gefördert. Überstunden von Vollzeitkräften werden verhindert, wenn im notwendigen Umfang Teilzeitkräfte eingestellt werden. Insbesondere aus familiären Gründen sei Teilzeitarbeit angezeigt. Dennoch warnen die Gewerkschaften vor den vielfältigen faktischen und rechtlichen Nachteilen in der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer.
2.1 Teilzeit - Ziele der Teilzeitarbeit
Aus Arbeitgebersicht wird die Teilzeitarbeit zunehmend eingesetzt als Mittel zur Rationalisierung mit dem Ziel einer besseren Kapazitätsauslastung und einer Intensivierung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter:
- Ein Abbau von Arbeitsspitzen durch Überstunden von Vollzeitarbeitnehmern ist aufgrund der gesetzlichen und tarifvertraglichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nur sehr eingeschränkt möglich. Auch mit jeweils neu befristet eingestellten Aushilfen sind Arbeitsspitzen kaum zu bewältigen, da befristete Verträge bei regelmäßig wiederkehrendem Dauerbedarf nicht zulässig sind (vgl. Kettenarbeitsverhältnis) und leicht sog. Kettenarbeitsverhältnisse entstehen. Anfallende Arbeitsspitzen können durch unbefristet angestellte Teilzeitkräfte rationeller bewältigt werden als durch Vollzeitkräfte. Der Einsatz von Personal kann stärker konzentriert werden auf die arbeitsintensiven Zeiten. Leerzeiten werden vermieden. Sind die Spitzen vorhersehbar und regelmäßig wiederkehrend, so bietet sich Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit an. Treten die Arbeitsspitzen kurzfristig auf, sollte Teilzeit mit flexibl...