Für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern enthält § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Zumutbarkeitsgrenze. Sind die dort geregelten Grenzen überschritten, kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit allein mit Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze ablehnen.
Der Arbeitgeber kann die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der beantragten Brückenteilzeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
mehr als 45 bis 60 bereits mindestens 4,
mehr als 60 bis 75 bereits mindestens 5,
mehr als 75 bis 90 bereits mindestens 6,
mehr als 90 bis 105 bereits mindestens 7,
mehr als 105 bis 120 bereits mindestens 8,
mehr als 120 bis 135 bereits mindestens 9,
mehr als 135 bis 150 bereits mindestens 10,
mehr als 150 bis 165 bereits mindestens 11,
mehr als 165 bis 180 bereits mindestens 12,
mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,
mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit wegen Brückenteilzeit verringert haben.
Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze
- Auch bei der Zumutbarkeitsgrenze wird auf den „Arbeitgeber”, d. h. die juristische oder natürliche Person (die Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, bei privatrechtlich organisierten Unternehmen den e. V., die GmbH, die AG) abgestellt. Unerheblich ist die Zahl der in der jeweiligen Dienststelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/im jeweiligen "Betrieb" beschäftigten bzw. in Brückenteilzeit befindlichen Zahl von Arbeitnehmern.
- Wie bei § 8 Abs. 7 TzBfG zählt jeder "Kopf", unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang. Anders als im KSchG (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sieht das TzBfG keine lediglich anteilige Berücksichtigung von Teilzeitkräften vor.
- Arbeitnehmer, die sich aufgrund § 11 TVöD/TV-L, wegen Altersteilzeit, auf Grundlage der § 15 BEEG, § 3 PflegeZG, dem FPfZG, § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX, § 8 TzBfG oder einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Teilzeit befinden, bleiben unberücksichtigt.
- Liegen mehrere konkurrierende Anträge vor, muss der Arbeitgeber unter diesen „nach billigem Ermessen” auswählen. Dabei hat er – nach der Gesetzesbegründung – auch die Motivationslage des Arbeitnehmers, persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie z. B. die Versorgung schwer erkrankter Angehöriger oder die Ausübung eines Ehrenamtes.
Maßgeblich für die Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze ist der begehrte Beginn der Brückenteilzeit.
Um dem Arbeitgeber genügend Vorlaufzeit für betrieblich notwendige Änderungen in der Organisation zu gewähren, macht der Arbeitnehmer A am 15.1.2019 mit einer langen Vorlaufzeit den Anspruch auf Brückenteilzeit befristet für die Dauer von einem Jahr beginnend ab dem 1.1.2020 geltend. Der Arbeitgeber beschäftigt 50 Arbeitnehmer.
Mitte März 2019 beantragen 3 weitere Arbeitnehmer (B, C, D) Brückenteilzeit beginnend ab dem 1.7.2019. Mitte August 2019 beantragt ein weiterer Arbeitnehmer (E) Brückenteilzeit beginnend ab dem 1.12.2019.
Der Arbeitgeber kann den Antrag des Arbeitnehmers A auf Brückenteilzeit mit Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze ablehnen. Zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns (1.1.2020) haben bereits 4 andere Arbeitnehmer (B, C, D und E) ihre Arbeitszeit wegen Brückenteilzeit vermindert.
Selbst wenn der Arbeitgeber frühzeitig über den Antrag des Arbeitnehmers A auf Brückenteilzeit entscheidet, wäre es nicht möglich, die später gestellten Anträge mit Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze zurückzuweisen, weil zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Brückenteilzeit der anderen Arbeitnehmer (1.7.2019 bzw. 1.12.2019) A seine Arbeitszeit nicht bereits tatsächlich verringert hat.