Bereits bisher ist es nach der Rechtsprechung des BAG zulässig zu vereinbaren, dass die im Vertrag festgelegte Wochenstundenzahl in einem bestimmten Umfang über- oder unterschritten wird. Damit lässt das BAG im Ergebnis die Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors zu.
Der Gesetzgeber hat dies nun, 13 Jahre nach Verkündung des BAG-Urteils, im Gesetz kodifiziert. Die neue gesetzliche Regelung entspricht der bereits seit 2005 existierenden Rechtsprechung des BAG.
Mit der Begründung, Arbeitnehmern, die Arbeit auf Abruf leisten, mehr Planungs- und Einkommenssicherheit zu geben, wird die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt.
- Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
- Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Ob der Abruf zusätzlicher Arbeitsleistung bei einer Mindestarbeitszeit bzw. der Weniger-Abruf ausdrücklich vereinbart sein muss, ist nach dem Gesetz unklar. Mit Blick auf die Rechtsprechung zu Formulararbeitsverträgen empfiehlt es sich daher, das Volumen der zusätzlich bzw. minderabrufbaren Arbeitsleistung im Arbeit-auf-Abruf-Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
Unzulässig ist die Kombination von Mindest- und Höchstarbeitszeit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden.
- Vereinbart werden kann, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bis zu 7,5 Stunden wöchentlich zusätzlich abzurufen (25 %).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Höchstarbeitszeit von 37,5 Stunden.
Vereinbart werden kann, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bis zu 7,5 Stunden wöchentlich weniger abzurufen (20 %), die der Arbeitgeber dann auch nicht bezahlen muss.
Entspricht der variabel vereinbarte Arbeitszeitanteil nicht diesen gesetzlichen Anforderungen, ist die gesamte Vereinbarung zur Arbeitszeitdauer unwirksam. Über eine ergänzende Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Die ergänzende Vertragsauslegung geht dem Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG vor.