Frank Müller, Jutta Schwerdle
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher grundsätzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Bisher freiwillig und privat Krankenversicherte
Wird aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts während der elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, so wird der bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig.
Der privat Versicherte kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Befreiung ist nicht widerrufbar. Wird nach Beendigung der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein. Allerdings kann für diese Teilzeitbeschäftigung weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs – im Anwendungsbereich des TVöD also grundsätzlich maximal auf durchschnittlich 19,5 Wochenstunden – vermindert wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Im TV-L ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je nach Bundesland unterschiedlich hoch, auch bestehen Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigte, z. B. ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistende Beschäftigte (vgl. § 6 Abs. 1 TV-L).
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) während der Elternzeit möglich
Für eine während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. den Geringfügigkeits-Richtlinien. Mehrere während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. (Einzelheiten Lexikonstichwort geringfügig entlohnte Beschäftigung)
Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit nicht zulässig
Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stets "berufsmäßig" ausgeübt. Deshalb finden die Vorschriften zur kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) keine Anwendung. Es besteht – selbst bei Einhaltung der Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen – in allen Zweigen Versicherungspflicht, sofern der Verdienst 450 EUR monatlich übersteigt. Weitere Informationen zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit finden Sie im Beitrag "Minijob: Kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung".