Wurde in der Einrichtung/im Betrieb eine Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt abgeschlossen, richtet sich der Anspruch auf Leistungsentgelt während der elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nach den in der Vereinbarung getroffenen Regelungen. Regelmäßig wird die Teilzeitbeschäftigung Grundlage für die Leistungsbeurteilung bzw. die Zielvereinbarung sein.

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