Frank Müller, Jutta Schwerdle
2.1 Beschäftigter muss Zustimmung des Arbeitgebers einholen
Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem sich der Beschäftigte in Elternzeit befindet (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Gleiches gilt für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während der Elternzeit.
Der Beschäftigte muss in seinem Antrag mitteilen
- die konkrete Art der Tätigkeit
- den zeitlichen Umfang der Tätigkeit
- den in Aussicht genommenen Arbeitgeber.
Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber nur bei Vorliegen "dringender betrieblicher Gründe" verweigern. Derart gewichtige Versagungsgründe liegen z. B. vor, wenn der bisherige Arbeitgeber selbst Bedarf an der Arbeitsleistung hat oder der Beschäftigte eine Konkurrenztätigkeit ausüben möchte.
Die Verweigerung der Zustimmung kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Antrags des Beschäftigten schriftlich erklärt werden.
Leistet der Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit bei einem anderen TVöD-/TV-L-Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, erübrigt sich die Frage, ob diese Zeit als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD anzurechnen ist. Die Dauer der Elternzeit ist ohnehin als Beschäftigungszeit anzurechnen. Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums kann nicht erfolgen.
2.2 Sozialversicherung, Meldewesen, Lohnsteuer
Grundsätzlich finden die Ausführungen zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber entsprechende Anwendung. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Der andere Arbeitgeber hat unter Beachtung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) die erforderlichen Meldungen – z. B. An- /Abmeldung, Jahresmeldung – zu erstatten und dem Beschäftigten einen Nachweis über die erfolgte Meldung auszuhändigen.
Verdienste, die in demselben Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber angefallen sind, müssen bei Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden. Verdienste, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden, sind dagegen unerheblich.
Beschäftigung sowohl bei demselben als auch bei einem anderen Arbeitgeber
Die in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin übt in der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.3.2024 eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber (A) aus. In der Zeit vom 1.4.2024 bis 30.6.2024 arbeitet sie – mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers – bei einem anderen Arbeitgeber (B). Ab 1.7.2024 nimmt sie erneut eine Beschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber (A) auf und übt diese bis auf weiteres aus.
Bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Jahressonderzahlung (Auszahlungsmonat November) sind die Arbeitsentgelte der einzelnen Monate wie folgt zu werten:
Januar – März |
Arbeitgeber A |
zu berücksichtigen |
April – Juni |
Arbeitgeber B |
nicht zu berücksichtigen (es ist keine SV-Luft zu bilden) |
Juli – November |
Arbeitgeber A |
zu berücksichtigen |
Lohnsteuerrechtlich kann bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes (für die Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug) der Verdienst des anderen Arbeitgebers herangezogen werden. Dadurch wird eine exaktere Ermittlung der Lohnsteuer auf die Jahressonderzahlung erreicht. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, nach dem anderweitigen Verdienst zu fragen. Auch muss der Beschäftigte keine Auskunft geben. Wird der konkrete "Fremdverdienst" nicht berücksichtigt, ist der Verdienst beim anderen Arbeitgeber auf Basis des aktuellen Gehaltes zum Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs zu schätzen.
Ausweispflicht Großbuchstabe "S"
Wird ein Jahresverdienst – ohne Bekanntgabe des Einkommens beim anderen Arbeitgeber – durch Schätzung ermittelt, ist dies durch den Großbuchstaben "S" in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuererklärung verpflichtet.