Frank Müller, Jutta Schwerdle
Zusammenfassung
Während der Elternzeit darf der Beschäftigte eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich bis zu durchschnittlich 32 Wochenstunden ausüben. Die Teilzeitarbeit kann entweder bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. Der Arbeitgeber hat bestimmte Aufzeichnungspflichten (Lohnkonto, Lohnsteuerbescheinigung) im Zusammenhang mit der genommenen Elternzeit zu beachten. Abhängig vom Krankenversichertenstatus ergeben sich durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Sofern sich im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung melderechtliche Tatbestände ergeben, ist eine DEÜV-Meldung zu erstellen.
1 Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber
1.1 Geltendmachung der Teilzeitarbeit durch den Beschäftigten
Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Bei Elternzeit für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG; Einzelheiten siehe Lexikonstichwort "Elternzeit"). Bei Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden (§ 28 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG i. d. F. vom 27.1.2015). Eine Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Umfang kann vereinbart werden. Eine Beschäftigung mit mehr als 32 bzw. 30 Wochenstunden ist während der Elternzeit nicht zulässig.
Arbeitsrechtlich handelt es sich um eine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung (zu den Besonderheiten hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung siehe unten "Urlaub berechnen").
1.2 Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher grundsätzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Bisher freiwillig und privat Krankenversicherte
Wird aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts während der elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, so wird der bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig.
Der privat Versicherte kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Befreiung ist nicht widerrufbar. Wird nach Beendigung der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein. Allerdings kann für diese Teilzeitbeschäftigung weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs – im Anwendungsbereich des TVöD also grundsätzlich maximal auf durchschnittlich 19,5 Wochenstunden – vermindert wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Im TV-L ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je nach Bundesland unterschiedlich hoch, auch bestehen Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigte, z. B. ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistende Beschäftigte (vgl. § 6 Abs. 1 TV-L).
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) während der Elternzeit möglich
Für eine während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. den Geringfügigkeits-Richtlinien. Mehrere während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. (Einzelheiten Lexikonstichwort geringfügig entlohnte Beschäftigung)
Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit nicht zulässig
Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stets "berufsmäßig" ausgeübt. Deshalb finden die Vorschriften zur kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) keine Anwendung. Es besteht – selbst bei Einhaltung der Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen – in allen Zweigen Versicherungspflicht, sofern der Verdienst 450 EUR monatlich übersteigt. Weitere Informationen zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit finden Sie im Beitrag "Minijob: Kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung".
1.3 Meldewesen
Vor Beginn der Elternzeit ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Allein die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit löst somit grundsätzl...