(1) Die beihilfefähige psychosomatische Grundversorgung umfasst:
1. |
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte oder |
2. |
übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose). |
(2) 1Beihilfefähig sind je Krankheitsfall
3. |
Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen. |
2Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. 3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
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