1Die Aufwendungen für Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen sind bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. 2Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. 3Die Sätze 1 und 2 finden bei einer Kur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung.

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