(1) Die Aufwendungen für
1. |
Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, |
2. |
Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren, |
sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig.
(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilmittel im Sinne des § 19, die mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen nach § 28 Abs. 4 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.
(4) 1Ambulante Kuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten und für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. 2Während der Kuren müssen Heilmittel nach § 19 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Kurorteverzeichnis des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums aufgeführten Kurort angewendet werden. 3Die Unterkunft muss sich im Kurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.
(5) 1Bei Kuren nach den Absätzen 1 bis 4 sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. |
gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19, |
2. |
eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 24, |
6. |
den ärztlichen Schlussbericht, |
8. |
Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 21 Tagen (ohne Tage der An- und Abreise). |
2Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Absatz 3, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(6) 1Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn
1. |
erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit nach diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist, |
2. |
im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren keine Kur nach den Absätzen 2 bis 4 oder anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 durchgeführt und beendet wurde, |
3. |
ambulante ärztliche Behandlungen und Heilmittel außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind, |
4. |
die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist; bei aktiven Bediensteten (§ 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG) ist die medizinische Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen, |
5. |
die Kur nicht weit überwiegend der Vorsorge dient; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind, und |
6. |
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur anerkannt hat. |
2Abweichend von Satz 1 sind die Aufwendungen nach Absatz 5 für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzuerkennen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. 3Wird die Kur nicht innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung durch die Festsetzungsstelle begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe für die anerkannte Kur. 4Von der Einhaltung der Fristen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf nur abgesehen werden bei schweren chronischen Leiden, wenn nach dem amts- und vertrauensärztlichen Gutachten eine Kur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.