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Thüringer Beihilfeverordnung / §§ 30 - 39 Fünfter Abschnitt Leistungen in Pflegefällen

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§ 30 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

(1) 1Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach den §§ 8 bis 29, 40 und 44 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für pflegebedürftige Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtet sich bei häuslicher Pflege nach § 37 und bei stationärer Pflege nach § 35 Abs. 1 Satz 3.

 

(2) 1Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen. 2Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

 

(2a) 1Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) liegt vor, wenn bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. 2Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen (§ 87b SGB XI).

 

(3) 1Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 31 bis 37 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt. 2§ 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und § 46 sind hierbei nicht anzuwenden. 3Über den Gesamtwert nach Satz 1 hinausgehend...

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