1Die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. 2Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. 3Die Aufwendungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der pflegebedürftigen Person sind bis zu 4 000 Euro je Maßnahme beihilfefähig. 4Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 38a SGB XI, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes auf 16 000 Euro begrenzt ist und bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegeversicherungen aufgeteilt wird. 5Soweit die Pflegeversicherung einmalig einen weiteren Betrag in Höhe von bis zu 2 500 Euro nach § 45e SGB XI gewährt, ist dieser Betrag zusätzlich mit der Maßgabe beihilfefähig, dass der Gesamtbetrag je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt ist und bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegeversicherungen aufgeteilt wird. 6Die Mitteilung der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person ist für die Festsetzungsstelle bindend und zunächst abzuwarten.

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