1Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach dem Fünften Abschnitt aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. 2Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. 3In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. 4Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder der Antragsstellung auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge