Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

 

1.

für die Schwangerschaftsüberwachung,

 

2.

nach den §§ 8 bis 19, 24, 25, 27 und 44 Abs. 1 Nr. 1,

 

3.

für Leistungen, die in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V erbracht werden,

 

4.

für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

 

5.

für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend,

 

6.

nach § 27 für das Kind.

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