(1) Die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel sind beihilfefähig.

 

(2) 1Die Aufwendungen für eine Sterilisation sind nur beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer Krankheit notwendig ist. 2In diesen Fällen sind die im Einzelfall erforderlichen Leistungen im Rahmen der in den §§ 8 bis 13, 18 und 25 bis 27 bezeichneten Aufwendungen beihilfefähig.

 

(3) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft, die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sowie für den Schwangerschaftsabbruch die Aufwendungen nach den §§ 8, 18 und 24 bis 27 beihilfefähig.

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