(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. |
Erste Hilfe, |
2. |
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe, |
4. |
einen Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 sowie 24 bis 27, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen und der vom Spender nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften; dem Arbeitgeber des Spenders wird das nach § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) in der jeweils geltenden Fassung fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz des Empfängers erstattet, wenn er dies beantragt; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für als Spender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Spender nicht in Betracht kommen, |
5. |
die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einem nicht verwandten Blutstammzellenspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register, |
6. |
Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen bis zu der sich in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 sowie des § 9 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Vergütung, wenn sie aufgrund einer Hörbehinderung bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und der Inanspruchnahme sonstiger beihilfefähiger Leistungen nach dieser Verordnung erforderlich sind, |
(2) Erkranken Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, beteiligt sich die Festsetzungsstelle an den angemessenen personenbezogenen Kosten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen klinischen Krebsregister für jede
1. |
verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 SGB V sowie |
2. |
landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister im Sinne des § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V. |
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