(1) 1Bei Leistungen von dritter Seite im Sinne des § 72 Abs. 5 Satz 1 ThürBG handelt es sich um Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. 2Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen, bleiben unberücksichtigt. 3Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 8 bis 38 und 40 bis 45 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.

 

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind, soweit sie berücksichtigt werden, durch Belege nachzuweisen. 2Soweit Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. 3In diesem Fall wird die Leistung der Kranken- oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. 4Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach den §§ 28 bis 38 werden getrennt abgerechnet.

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